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Kllsselsches WoHcnblatsi
Mittwoch, den 29^»Dez ember 18^5.
Nach'der Proklamation, welche Se. Kurfürst
liche Durchlancht, unser gnädigster L.andesfürst und
Herr, unter dem 12. d. zu erlassen geruhet haben,
und nach der uns ertheilten höchsten Resolution
vom 13. d. sollen die bisherigen Obrigkeiten und
Beamten, so wie die gegenwärtig bestehendenL.au-
deösteuern, in den Kurhessischen Staaten, bis zu
künftigen neuen Anordnungen, einstweilen beibe
halten werden. Für unseren Geschäftskreis, den
wir auf gnädigsten Befehl wieder angetreten ha
ben, gehören die in die Kriegskasse ss'eßcr.deu di- '
rcktcn Steuern, welche sich aus der Grundsteuer,
aus der als Gewcrbsteucr fortzuentrichtenden Pa-
tcntsteuer, aus den fünf Zulags-Centimen auf die
Grund- und Gewerbssteuer, und aus der Perso
nalsteuer bilden.
Der eigenen Einsicht eines jeden biedern Hessen
wird es nicht entgehen, wie höchst nöthig es ist,
daß die Staatskassen in den Stand gesetzt wer
den, die zum öffentlichen Wohle erforderlichen Aus
gaben, die insbesondere zur Errichtung und Unter
haltung des zur Sicherstellung der Unabhängigkeit
Deutschlands mit bestimmten vaterländischen Är-
meekorps vorzüglich groß sind, nothdürftig be
streiten zu können, und wie sehr es daher die Pflicht
eines jeden Unterthan erfordert, sich den nach sei
nen Vermögen ihm dazu obliegenden Beiträgen
nicht zu entziehen.
Wir sind daher auch vollkommen überzeugt,
daß die Erklärung der höchsten Willensmeinung
unseres geliebtesten Landesfürsten und Herrn, in
der eben angezogenen Proklamation, und in de
ren Gemäßheit unsere dermalige Aufforderung
zur Entrichtung der direkten Steuern, hinreichend
seyn werden, um Jeden, der noch mit seinen Bei
trägen im Rückstände ist, zu deren möglichst bal
digen Abtragung zu bewegen, und Jeden andern
zu veranlassen , seine laufenden Steuern zur rech
ten Zeit auf das Willigste zu entrichten.
Wir h'gen das feste Vertraue», daß Niemand
durch Zwang erst noch dazu sich bringen lassen
werde, und daß wenn dieser, wider alles Erwar
ten, d'nnoch'in sehr wenigen eiuzàen Fällen er
forderlich seyn sollte, alle Wohlgesi.mre denjeni
gen auf Verlangen beistehen werden, deren Amt
es ist, nachlässige Steuerpflichtige zur Bezahlung
ihrer direkten Steuer-Rückstände zu nöthigen.
Kassel, am 15. Dezember 1313»
Kurfürstliches Steuer-Kollegium
daselbst.
Vorladung der Gläubiger.
I. Gudensberg. Alle diejenigen, welche an dem
erblosen Nachlasse des gewesenen, in Gudensberg
verstorbene« Rittmeisters von Faust, aus irgend eit
nem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben
vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, solche
in terniino den glsten Dezember d I. Morgens 9
Uhr, in des Unterzeichneten Wohnung, der zum
Kurator über befragte Nachlassenschast, die in circa
30 Thlr. besteht, ernannt worden ist, darzuthun,
Vergleichs, Vorschlage anzuhören und sich in jenem
Nachlasse gütlich zu theilen, und zwar ?ud prae-