( 888
)
der sich derselbe sofort zu unterziehen und wenn |
er Merkmale der Viehseuche dabei wahrnimmt,
davon demjenigen Landphysikus, zu dessen Bezirk
der Ort gehört, Anzeige macht, zugleich auch
wegen der Behandlung des kranken Viehes das
Nöthige vorschreibt. Ist über die Krankheit
nicht gleich mit Bestimmtheit zu urtheilen, so
bleibt das erkrankte Stück Vieh demohngeachtet
von dem gesunden Vieh völlig abgesondert und ist
dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Thier
arztes genau befolgt werden.
Art. 3. Sobald durch die Untersuchung des
Thierarztes es außer Zweifel gesetzt ist,, daß das
erkrankte Vieh von der Vieh, Pest befallen wor
den ist, so zeigt der Orts-Maire solches dem
Kanton-Maire unverzüglich an; er giebt auch
den benachbarten Kommunen und insbesondere
unverzüglich denjenigen derselben Nachricht da
von, die mit seiner Kommune am «reisten Ver
kehr haben, und hebt solchen auf eine Zeitlang
auf.
A r t. 4. ' Der Orts - Maire sorgt für die
Anlegung eines eigenen und allgemeinen Kran-
i enstalls und sind die Eigenthümer des erkrankten
Wiehes, ohne alle Ausnahme der Person, ver
bunden, solches in denselben hinzustellen; sie kön- j
rren aus keine Weise verlangen, solches abgeson
dert in ihren Stallen zu behalten und cs muß» der
etwaigen Weigerung durch Zwangsmittel begegnet
werden.
Art. 5. Für jeden Kranken stall wird von
der Gemeinde ein Viehwarter angestellt, dessen
Geschäft darin bestehet:
a) das kranke Vieh gehörig zu futtern, zu
tranken und überhaupt zu warten;
b) das Milch - Vieh täglich zwei oder mehr
mal zu melken, und die Milch zu vergra
ben;
c) die Stalle mehreremalen des Tages zu
reinigen und den herausgebrachten Mist tief
unterzugraben;
Z) die Ställe gehörig zu lüften und nöthigen-
falls mit luftreinigenden Dingen zu durch
räuchern ;
e) auf das Verhalten des kranken Viehes ge
nau acht zu haben, um dem Thierarzt bei
den täglichen Visitationen davon Nachricht
geben zu können.
Art. 6. Giebt der Thierarzt, in Ei Ver
ständniß mit dem Kommune-Maire, die Her
stellung und Erhaltung eines Stücks Vieh ans,
so muß solches, selbst wider Willen des Eigen-
thümers, getödtet werden. Dieß kann jedoch
nur auf der Grabestelle geschehen, nnd es muß
der Mist und das Blut, welches auf dem Wege
dahin dem Vieh etwa entfällt, sofort einige Fuß
tief untergegraben werden.
Art. 7. Das indem Krankenstall krepirte
Vieh wird auf einer Schleife zur Grabstelle ge-
schaft. Diese muß von öffentlichen Wegen und
Triften so viel, wie möglich, entfernt gewählt,—
wenigstens in großer Entfernung von dem Trift-
Vieh vermieden werden. Der Transport des
gefallenen Viehes, vorzüglich wenn der Weg vom
Krankenstalle zur Grabstelle durch den Ort gehet,
muß zu einer Zeit geschehen, wo das gesunde
Vieh ausgetrieben ist.
Art. 8. Die Gruben zur Verscharrung des
Viehes müssen 6 bis 8 Fuß tief angelegt und der
zu der Grabstelle bestimmte Bezirk etwa mit einem
Graben umgeben werden, um dessen Zugänglich
keit zu vermeiden.
Art. 9. Die Ablederung des gefallenen oder
getödteten Viehes ist durchaus verboten, es soll
mit Haut und Haare, nachdem die Haut über den
ganzen Körper eingeschnitten worden, vergraben
werden. Zeigt sich starke Verbreitung der Krank
heit , so muß selbst das verscharrte Vieh in der
Grube mit ungelöschtem Kalke bedeckt werden.
Art. io. Die Oeffnung der Kadaver darf
nur dann zugegeben werden, wenn eine Obduktion
derselben durch den Landphysikus vorgenommen
werden soll. Sie muß aber immer auf der Gra
bestelle geschehen und es bleibt jederzeit verbothen,
Talg n. s. w. herauszunehmen.
Art. ir. Es versteht sich von selbst, daß
von dem Augenblicke an, wo die mehrerwähnte
Krankheit unter dem Vieh an einem Orte wahr
genommen wird, davon auf keine Weise etwas
verführt werden darf und um gegen die Eigen
thümer des Viehes hierunter eine Controlle zu
haben, müssen die Herrn Maires bei dem Aus-