N°. ()ö
Sonnabend den 20^ November 1813.
Bekanntmachung.
Rach mehreren Anzeigen ist in den Kantons
Kaufungen, Waldau und Obervellmar und na
mentlich in den Gemeinden Helsa, Gukhagen
und Wolfsanger unter dem Hornvieh eine Krank
heit ansgebrochen, die nach den vorläufigen nütz
lichen Untersuchungen für die eigentliche Rind
vieh-Pest gehalten wird.
Aller Wahrscheinlichkeit nach ist diese Pest
durch das den alliirten Armeen nachgeführte hin
und wieder zurückgelassene und von einzelnen Ein
gesessenen gekaufte Vieh verbreitet. '
Die gewöhnlichen Kenntzeichen der Rindviehnest
bestehen darin:
„daß das Vieh, nachdemes angesteckt worden,
„stiller wird und anfängt zu husten. Bey
„den Kühen läßt alsdenn die Milch ab, die
„Augen werden roth und aus diesen und der
„Nase fließt eine Anfangs Helle und dünne,
„zuletzt schleimige Feuchtigkeit. Der Puls
„schlagt geschwinder als im natürlichen Zu-
,,stand, 72 bis 80 mal in einer Minute.
„Das Vieh hört auf zu fressen und wiederzu-
„ käuen, es schaudert, hauptsächlich nach dem
„Nicderschlingen der Getränke. Die Hörner
„werden abwechselnd heiß und kalt. Die
„Thiere werden kraftlos, stehen unruhig mit
„den Füßen, knirschen mit den Zähnen, die
„Haare stehen empor. Anfangs ist der Mist
„fester und dürrer als natürlich, dann erfolgt
„mehrentheils ein Durchlauf, der bis an das
„Ende anhält. Das Blut welches dem krän
zten Thiere durch Aderlaß abgenommen wird,
„ist dunkel oder schwärzlichroch und setzt kein
„Wasser ab, wenn es erstarret. Bei derOcff-
„nung der verreckten Thiere findet man größere
„oder kleinere blanlichrothe, seltner schwarze
„rothe Flecken auf dem Magen und Gedär-
„men, in der Luftröhre und auf der Schleim-
„haut der Nase; die Gallenblase groß und
„angefüllt."
Zur Verhütung, daß sich diese so gefährliche
Seucl^e, gegen die keine sicheren Präservativ-
und Kurativ-Mittel eristiren, weiter verbreite,
werden nachfolgende schon bei Gelegenheit der im
Jahre izii ansgebrochcnen Viehkrankheit ver
ordneten Vorschriften hierdurch wiederum erneuert
und festgesetzt.
Art. r. Zm Allgemeinen wird jedem Ein
gesessenen, vorzüglich in der Nähe der genannten
und an der Militair - Straße belogenen Gemein
den, die größte Aufmerksamkeit aus den Gesund
heitszustand seines Hornviehs zur dringendsten
Pflicht gemacht; die Maires dergleichen Orte ha
ben Z bis 4 Gemeindsglieder zu benennen, welche
damit beauftragt werden, über den Gesundheits-
Zustand der Viehheerde zu wachen, solchen we
nigstens alle Tage einmal zu untersuchen und von
dem Befund dem Maire Anzeige zu machen.
Wo Traurigkeit bei dem Vieh, Unlust zum Fres
sen oder sonstige Anzeichen irgend einer Krank
heit, — gleichviel von welcher Art sie zu hal
ten ist, — verspürt werden, ist davon augen-
bki-klich dem Kommune-Maire Anzeige zu thun.
Art. 2. Auf diese Anzeige veranlaßt der
Maire die völlige Absonderung des erkauften oder
nur krank scheinenden Viehes und dessen Unter
suchung durch den zunächst wohnenden Thierarzt,