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Erläuterung über die den den Konskribirten,
welche sich in dem Falle einer gesetzlichen Be
freiung oder Begünstigung bestndeu, beizubrin
genden Atteste. .
Erster Abschnitt.'
Allgemeine Bestimmungen r
tz. r. Alle Atteste welche die gänzlichen oder vorläu,
figen Befreiungsgründe eines Konskribirten oder dessen
Stecht ans eine gesetzliche Begünstigung beweisen solr
len, müssen so viel als möglich bei der ersten Unter,
suchung der Konskribirten durch die Unrerpräfekten
beigebracht werden.
Die Unterpräfekten werden über die vollständig do,
kumentirten Befreiungsgründe sogleich mit Vorbehalt
der Genehmigung des Rekrutirungs,Rarhs entschieden;
die unvollständigen Atteste aber den Reklamanten zur
Vervollständigung zurückstellen.
Alle Atteste, welche erst nach demSchluß
den ordentlichen Sitzungen des Rekrutir
rungs, Raths beigebracht werben, müssen
unbedingt als ungültig verworfen, und
kann daranf keine Rücksicht genommen
werden.
' 2. Als ungültig müssen ferner verworfen werden:
r)'Alle Älteste, in welchen etwas auegestrichen,
radirt, oder überschrieben ist.
2) Solche, bei denen Familien, Väter als Zeugen
adhibirt sind, welche des Schreibens unkundig oder
Mtt dem Konskribirten zu dessen Gunsten das Attest
spricht, im verbv-enk» Grade verwandt sind.
3) Gegeuwarccr Atteste, welche nicht von dem Ad,
ministrattvns, Raths des Korps ausgestellt, oder nicht
mildem Siegel des Korps versehen, oder, welche al,
ter als 3 Monate sind, »nfofern nemlich nicht die Be
freiung des Konskribirten über den das Attest spricht,
sondern eines andern mit jenem in bestimmten Ver,
Haltnissen stehenden dadurch bewürkt werden soll.
§. Z. Alle Atteste, welche von dem Maire der Kom,
müne eines Konskribirten in Gemäebeit der nachfol,
genden speziellen Bestimmungen nur unter Zuziehung
von drei ober fünf Familienvätern ausgestellt werden
können, müssen zugleich die Bescheinigung des Maires,
daß die als Zeugen adhibirten Familienvater das Attest
in feiner Gegenwart mit unterzeichnet haben, enthalten.
« Demnächst müssen diese Atteste der Gleichförmigkeit
halber, und zur Legaltfirung der Unterschrift des Mai,
rö von dem Kantons, Marre wisirt, und untersiegelt
worden. Dgs bisher gebräuchliche Visa der Friedens,
richter ist durchaus unnörhig, und den allgemeinen
Bestimmungen wornach den administrativen Behörden
allein die Besorgung deS Konskripttons,Geschäfts über,
tragen ist, zuwider.
4. Die Herren Kanton, Maires werden es sich
dagegen zur ganz besondern Psiicht machen,-bei den
ihnen zur Drsirnng vorgelegten Attesten darauf zu sc,'
hcn, daß dieselben in der vorgeschriebenen Art ausge,
stellt find. Eie werden die Bescheinigungen, welche
aus irgend einem Grunde aks ungültigveM^-sen
den müßten, den Kommune,Maires mit der gehöriger:
Belehrung zur anderweireu Ausstellung zurückgeben^
Die Kanton, Maires sind für die von ihnen visirtev-
ungültigen Atteste besonders verantwortlich.
§- 5 . Zu Zeugen bei Konskriptions-Attesten sollen so
viel als möglich nur solche Familien«Dater zugelassen
werden, welche ln der Komwüne mit Grund-Eigen
thum angesessen, als rechtliche Leute bekannt, und- *
keiner Parrbeilichkeit für den reklamirenden Konftribir,
ten vsrdächtig sind. Glaubt der Kommüne, oder Kan,
tonsiMaire aus irgend einem Grunde an der Richtig,
kcit der von den Zeugen bewahrheiteten Thatsachen
zweifeln zu können, so muß er die mitunterzeichnetett
Familien, Väter anweisen, sich in dem Termin zur
Untersuchung vor dem Unterpräkekten, oder dem Re,
kruzirungs,Rath persönlich zu gestellen, und von die,
ser Anweisung in dem Attest Erwähnung thun.
h. 6. Alle DefreiungSgründe fallen weg,
sobald der Konskribirte, welcher darauf
Anspruch macht, der Aufforderung vor
dem Unterpräfekten oder dem Rekruti,
rungs,Rath zu erscheinen, ohne gesetzli»
chcn E ntschuldigunge, Gründ keine Folge
leistet. Die Ausstellung eines jeden Ät,
tests zu Gunsten einer Konskribirten wel,
cher sich in dem Falle ver Widerspenstig
keit befindet, ist verboten.
Zweiter Abschnitt.
Atteste über Krankheiten und Gebrechen der Konskrl,
birten.
§. 7. Ueber Krankheiten und Gebrechen der Kon,
skribirten sollen nur in den beiden Fällen Atteste aus»
gestellt werden, wenn solche entweder die Unmöglich,
keit, worin sich ein Konskridirter befindet, sich zur
Untersuchung vor dem Unterprafekten, oder au den
Versammlungsort des RekruttrungSrarhs begeben zu.
können, ober aber ein Gebrechen bewahrheiten sollen,
welches nicht durch eine einzige ärztliche Untersuchung
außer Zweifel gesetzt werden kann.
§. 8. Die Ausstellung aller andern Atteste über
Krankheiten und Gebrechen der Ksnsknbirtcn ist unec,
laubt, und werden die Aussteller derselben selbst, wenn
sie der Wahrheit gemäs wären, nach Artikel 83 des
Konskriptionskvdcx in eine Geldbuße von 20 Franks
genommen, wegen falscher Atteste aber, nach Artikel
23 Y des erwähnten Kode/ verfolgt und bestraft'werden.
§. 9. hn dem Fall daß ein Konfkrtdirtcr nich^ohna #
Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit sich nach,
dem Versammlungsort des Rekrutirmigsraths, oder
dem, von dem Unterpräfekten zur Untersuchung de^
Kantons bestimmten Orte begeben, auch nicht auf ei»
nem Wagen, (welchen in diesem Falle die Gemeinde
auf Anweisung des Maire zu geben har) dorthin trans,
pvrtirt werden kann; muß der Ma,re sich von dieser
Krankheit des Konskribirten selbst überzeugen und die,
selbe durch ein, von drei Familicu-Väiirn mir in uu»
tcrzeichntudrs Attest,