N’43.
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ü £&$* Mittwoch den osten Mai igu.
Feuilleton
des Westphäl ischen
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Kassel.
Nack einem Schreiben, welches Se. Exzellenz der
Herr General-Inspektor der Geusd'armerie, welcher
mit der hohen Polizei des Königreichs beauftragt ist,
unter dem ivten d.M.an die Herren Präfekten erlassen
hat, sollen die Namen und das Signalement derjeni
gen Personen, welche unter besondere Aufsicht der Mai
res gesetzt worden sind, an die Geusd'armerie über
schickt werden, weil diese vermöge ihres Dienstes im
Staude ist, die besteAufsicht über solche Personen aus
zuüben. Die MaireS haben demnach die Namen und
das Signalement von den Personen, welche unter Ihre
besondere Aufsicht gesetzt worden sind, oder welche in
Zukunft noch zu Ihrer Aufsicht in Ihre Gemeinde ge
schickt werden, an diejenigen Brigaden der königlichen
Gensd'armerie zu übersenden, zu deren RespicirungS-
bezirke Ihre respekt ive Gemeinde geh ören.
Der Präfekt des Allerdepartements, Herr Franz,
Hat für dienlich erachtet, folgendes Erröte zu erlassen:
Da der Arsenik, obgleich in den kleinsten Gaben, ver
setzt und aufgelöset, jetzt mehr in medizinischen Ge
brauchgezogen wird, so wird, um zufälligen Nachtheil-
und möglichen Mißbrauch zu verhüten, den Apothekern
deS Departements der Aller bei großer Verantwortlich
keit und Ahndung anbefohlen, nur unter Beobachtung
folgender Vorschriften Arsenik und dessen Bereitungen
alS Arzenei zu dispensiren und zu verkaufen.
1) Jedes Rezept, welches Arsenik in irgend einer
Form oder Ggb^ enthalt, muß von einer ihnen wohl
bekannten Hand' eineS im Departement mir Genehmi
gung des Gouvernements praktisirenden Arztes geschrie
ben oder mit dessen Namensunterschrift und dem Da
tum versehen seyn. Kein Apotheker darf einem Kran
ken Arsenik alS Arzenei auf desselben Verlangen oder
nach eigenem Urtheil reichen und verkaufen.
2) Alle Rezepte, die Arsenik enthalten, werden auf
- der Apotheke zurückbehalten, oder falls deren Z uück-
gabe bestimmt verlangt wird, mehrmals von oben nach
unten durchstrichen. Ein solches durchstrichenes Re
zept darf auf keiner Apotheke wieder gemacht werden.
g) Im Fall ein Arzt dieselbe Arzenei, dte Arsenik
enthalt, nochmals gemacht wünscht, so muß er sie in
einem neuen Rezept verschreiben, oder seine Verord
nung des ReiterirenS mit feiner Nameneunterschrift
und dem Datum, auf dem Signaturzerttl in bestimm
ten Worten ausdrücken
4) Mehr wie zwei Gran Arsenik darf auf kein Re
zept auf einmal verabfolgt werden, von derFoulerschen
oder Heimschen Auflösung des Arseniks werden nie
mehr als zwei Quentchen auf einmal difpensirt Ver
schreibt irgend ein Arzt eine größere Menge für einen
Kranken auf einem Rezept, so darf der Apotheker doch
nicht mehr reichen lassen, als oben festgesetzt ist. Sollte
indessen bei ganz besondern Umständen der Arzt etwas
mehrereS verschrieben haben, und ausdrücklich verlan
gen, so muß er darüber eine besondere schriftliche Er
klärung mit Gründen geben, welche der Apotheker zu
seiner Legitimation und künftigen Beurtheilung sorg,
fällig aufbewahrt. Solche zwei Quentchen der Fou-
lerschen oder Heimschen Auflösung müssen für drei Gr.
verkauft werden.
Sämmtliche Herren Maires der Oerter, in welchen
sich Apo.heken befinden, haben deren Inhaber beson
ders auf diese so nöthige polizeiliche Vorschrift aufmerk
sam zu machen, und eS sich von jedem derselben schrift
lich bezeugen zulassen, daß dies geschehen ist, mir aber
diese Versicherung zum etwaigen künftigen Gebrauch in
Absicht des Distrikts Hannover unmittelbar, und in
Absicht der beiden andern Distrikte durch die Herren
Unterpräfekten baldigst einzureichen. Gegeben zu Han
nover den i4. Mai 18 ll.
Präfekturverfügungen und Bekannt
machungen anderer öffentlichen
Behörden.
Nach dem Patent-Steuergefetz vom i2ten Febr. v.I.
sind die Leineweber von der Lösung ei»,es Patents zu
ihrem Gewerbe befreit, und als unmittelbare Folge
dieser Begünstigung ist denselben das Recht, das zu
ihrem Bedarf nöthigeGarn ebenfalls.ohne Patent auf
kaufen zu dürfen, gestattet.. Da es jedoch öfters der
Fall ist, daß solche Leineweber, die ihr Geschäft stark
betreiben, hin und wieder andere Perlenen beaufra-
gen, für sie und auf ihre Rechnung das benötbigte
Garn aufzukaufen, so haben Se. Excellenz der Herr
Finanzmimster zu Vermeidung von möglichen Defrau
dationen gegen das PatentSteuergefttz festgesetzt, daß
jeder Leinweber, der durch andere Personen Garn zu
fernem eigenen Bedarf aufkaufen lassen will, diese Ab
sicht bei der Maicie seines Wohnorts erklären, und
zugleich denjenigen namhaft machen mnß, den er den
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