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Kassel,
Sonnabend den egten Mai igu.
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Feuilleton
d e s Weftphäl ischen
oder Supplement
Moniteurs.
Kassel.
Se. Exzellenz der Herr Kriegsminister hat über die
Einleitung der Konskription des Jahrs 1791 und in,
sonderheit über die Anfertigung der Kommünal,Listen
unterm i?ten April folgendes Zirkulare an die Maircn
des Königreichs erlassen: ^ ,
Den Verfügungen des Z4ten Artikels de§ Dekrets
vom idten Nov. 1809 gemäß, habe ich beschlossen,
daß zur Anfertigung der zur Konskription des Jahrs
i70i erforderlichen Kommünallisten sofort geschritten
werden soll. Sie müssen sich also dieser Arbeit sogleich
nach dem Empfang des gegenwärtigen Schreibens,
welches Ihnen offiziell durch den Herrn Präfekten
Ihres Departements zugeschickt werden wird, un
terziehen. , ,
'Diese Listen sollen enthalten:
1. Alle diejenigenJndividuen welche vom ersten Ja,
nuar 1791 inclusive, bis zum ersten Jan. 1792 exclu
sive, geboren sind, ohne dabei zu berücksichtigen, ob
sie einheimisch, abwesend, verhaftet, ob sie verheira-
thet, Witwer oder unverheirathet, und ob sie auf eine
gänzliche oder provisorische Befreiung, oder auf irgend
eine andere Begünstigung Anspruch machen können
oder nicht. , ^ ,
3. Alle Konskribirte der vorhergehenden Jahre,
welche in den Listen ausgelassen worden, es sey un-
wiükühriich und ohne ihr Verschulden, oder willkühr-
lich, und welche sich folglich in dem Falle befinden,
als Erste zum marschiren erklärt zu werden, oder wel
che zu dem besagten i7yiken Jahre durch eine Ent
scheidung des Unterpräfekten oder des Rekrutirungs-
ratheS, oder durch eine ministerielle Entscheidung
verwiesen worden. *
Sie werden nicht verfehlen, in jeder Kolonne die
Nachrichten, zu welchen sie bestimmt ist, einzuschrei
ben, und in der Kolonne der Anmerkungen die Größe,
die Gesundhelteumstände der Konskribirten, mit einem
Worte, alle andere Anmerkungen zu verzeichnen, wel
che nicht geeignet waren, eine Stelle in den übrigen
Kolonnen zu finden.
Sie müssen bei Anfertigung dieser Listen, und be
sonders in Rücksicht der Nachrichten, die Sie über
das Vermögen derKonskribirten zu geben haben, ge
nau die Vorschriften befolgen, welche in dem Hand
buche über die Konskription, vierte Abtheilung, erster
Titel, erstes Kapitel, von den Konftriptionslisten,
enthalten sind, indem solche von mir genehmigt wor
den, und Ihnen von nun an Statt einer ministeriellen
Instruktion dienen werden.
Ich benutze diese Gelegenheit, um mich über die zu
große Leichtigkeit zu beklagen, mit welcher die Herren
Maires gemeiniglich den Konskribirten, oder deren
Familien, Certifikate über körperliche Gebrechen oder
andere Bescheinigungen ertheilen, vermittelst welcher
die Konskribirten auf diese oder jene Begünstigung des
Gesetzes Anspruch machen. In solchen Fällen müssen
Sie, Herr Maire, genau die Vorschriften befolgen,
welche in dem genannten Werke, vierte Abtheilung,
erster Titel, drittes Kapitel enthalten sind, und sobald
der RekrulirungSrath eine Forderung verworfen hat,
sotten sie in keinem Falle, Sie müßten denn durch mich
dazu aufgefordert werden, ein neues Certifikat aus
stellen, indem sonst die Ansprüche der Konskribirten
kein Ende nehmen, und die Rekrutirung der Armee
dadurch leiden würde.
Ich 6[u i- ^reugt, Herr Maire, daß Sie alles am
wenden fctUv..:, um Ihrer Arbeit den möglichsten
Grad von Vollkommenheit zu geben, um das Zutrauen
zu rechtfertigen, welches Se. Majestät in Sie gefetzt
hat, indem Höchstdieselben die Kommünallisten mit
Recht als die wesentlichste Basis der Operationen der
Unterpräfckten und der Rekrurirungeräthe betrachten.
Der Kriegsminister,
Graf v. Höne.
Prafekturverfugungen und Bekannt
machungen anderer öffentlichen
Behörde tu
A u stuf
an die Konskribirten des Werradepartementö vvm
Jahr i 79 r.
In Gemaeheit einer den ersten Mai eingegangenen
Verfügung des Herrn Kriegsministers Exzellenz, sollen
gegenwärtig die Kommunal-Konskriptionslisten für die
Aushebung des Jahrs 1791 angefertigt werden. Es
müssen sich deshalb nach den Bestimmungen des Art.
34 und 35 des Konfkriptionekodex alle Konskribirten,
welche vom ersten Jänner bis den ZNen Dezemb. 170.
inklusive gebohren, oder von einer vorhergehenden
Auehebung auf die von 1791 zurückgesetzt, oder in den
Konskrlpttonsllstcn der frühern Jahre mit oder ohne
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