Nt 24.
des
Feuilleton
Westphäl ischen
Sonntag den 24ste>, Marj -8«i.
öd«« Supplement
Moniteurs.
Kassel.
-á>)er Minister des Innern; in Erwägung daß die
Wiederbesetzung der erledigten Stelle des Halberstäd
ter Sanitätskollegii für nöthig erachtet ist;
daß der hierzu berufene Doktor Siebert zu Bran
denburg solche auegeschlagen hat;
auf den Bericht deö Präfekten des Saaldepartemcnts,
beschließt hiermit:
Art. 1. Der Oocwl- mecileiriue, Herr Büttner
zu Halberstadt, ist zum Mitglied des dasigenSanitäts-
kollegii ernannt und soll alle hie mit dieser Stelle bis
her verbundenen Emolumente zu genießen haben.
Art. 2. Der Präfekt des Saaldepartements ist
mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Kassel,
den Lten Febr. i8ii.
v. Wvlffradt.
In der deutschen Nebersctzung des Art. 19 des königl.
Dekrets vom l2ten Jänner d. I., die Personalsteucr
betreffend, ist eine in dem französischen Texte ausge
druckte Bestimmung, hinsichtlich der Besteuerung der
Pensivnnairs, ausgelassen, wodurch die Abweichung
entsteht, daß nach dem deutschen Text die Witwen
der öffentlichen Beamten und Offiziere, welche in
Pension gesetzt sind, unbedingt nur die Hälfte von
dem zahlen sollen, was sie nach der Klasse, zu der sie
gehören, bezahlen müssen, nach dem französischen Texte
hingegen sie nur dann jene Begünstigung genießen,
wenn sie bloß von ihrer Pension leben,
mithin kein Vermögen haben.
Durch eine Entscheidung Sr. Exz. des Hrn. Finanz-
Ministers vom ZtenMärz ist dieses nun dahin bestimmt
worden, daß nur allein der französische Text bei der
Besteurung zum Grunde zu legen ist.
Aus dem Finanzministerium ist folgendes Zirkulare
an die Beamten der indirekten Steuern erlassen worden:
Mein Herr!
Das Konsumrionösteuer-Gesetz v. 6ten Marz 1810
verordnet Art. 64. u. 68, daß in allen Fallen,
wo bei Kontraventionen ein gütlicher Vergleich zu
Stande kommt, der Stempel 1 Franken betragen soll,
wo aber die Sache gerichtlich entschieden wird, die
sämmtlichen reservirten Stempel liquidirt werden müs
sen, mithin kann, da hiervon allen Fällen, ohne
Unterschied, die Rede ist, die in dem Dekret vom 7ten
Juni v.I. für den Gebrauch des Stempels zum Maaß-
stab genommene Summe nicht in Anwendung kommen,
welches auch um so weniger ausführbar seyn würde,
weil bei den Konsumtionesteuern nicht selten Prozesse
über Verletzung der Formalitäten angestrengt werden,
die gar keiner Schätzung unterliegen können. Nach
dieser Bestimmung muß sowohl in den bei den Muni
zipal-Polizei, Gerichten als den Tribunälen abzuhan
delnden Kontraventionsfällen verfahren werden. Ich
habe die Ehrerc. Kassel, den siten Febr.
' Der Finanz-Minister.
In dessen Abwesenheit der Staatsrath, mit
dem Portefeuille beauftragt,
unterz. Male bürg.
Mehrere Militairs, welche ihren Abschied nachfu,
chcn, glauben, sowie ihre Verwandten, durch die
Hinterlegung -des Betrags der ersten Kleidung die
Dienstfreiheit, welche sie oder ihre Angehörigen un
aufhörlich zu rcklamiren fortfahren, so zu sagen erkauft
zu haben.
Die Verabschiedung in der Armee hat ihren regel
mäßigen Gang, dem zufolge nach Befinden der Um
stande nur von Zeit zu Zeit einer gewissen Anzahl Ab,
schiede ertheilt werden können. Diese Ordnung kann
nicht unterbrochen, auf den größten Theil der Ab,
schiedsgesuche aber um so weniger Rücksicht genommen
werden, weil sie zum Theil auf Gründe sich stützen,
worüber der Rekrutirungsrath bereits entschieden hat,
oder von Personen vorgebracht werden, welche sich
vertreten lassen können, oder als Refraktairs und Oe,
serteucs jeder gesetzlichen Wohlthat verlustig sind.
Dem zufolge haben Se. Exzellenz der Herr Kriegs
minister verordnet, daß die bet den Präfekten, Untcr-
präfekten und General-Einnehmern bei Gelegenheit der
Abschiedsgesuche provisorisch hinterlegten Betrage der
ersten Kleidung de» betreffenden Theilen sofort zurück
gegeben und dieselben zugleich benachrichtiget werden
sollen, daß die von ihnen eingeg-benen Abschiedsge,
suche nicht gewährt, ihre Reklamationen aber, inso
fern sie berückuchtigungswerkh, bei der ersten Erthei-
lung von Abschieden in der Armee berücksichtiget wer,
den sollen.
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