Ni 191, Kassel, Montag den 24,Deeemkee rgl«
Feuilleton
des Westphälischen
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Kassel.
e. Exz. der Hr. Finanzminister hat folgendes Zirr
kulare über die Anwendung des Stempels bei den
Rechnungen und Quittungen der Apotheker an die
Beamten der indirekten Steuern erlassen:
Kassel den 21 . Oktober I8I0.
M e t n Herr!
Nach erhaltener Anzeige ist man an mehreren Orten
zweifelhaft, 'ob die Rechnungen «Nd Quittungen der
Apotheker, in Hinsicht der Stempelanwendung nach
den Dispositionen des Art. 5 - Nr 9. und des Art. iS.
oder nach den des Art. 25. Nr. 19. im Königl. Dekret
vom 7. Inn. d. I. beurtheilt werden müssen; ob diese
Rechnungen in allen Fällen, oder nur, wenn sie den
Gerichten prvduzirt werden, einen Stempel erfordern,
und ob solcher der Rechnung umzuschlagen, oder diese
daraufzu schreiben; ferner, ob der Käufer oder Ver
käufer des Gegenstandes zur Zahlung des Stempelber
trags verbunden, und endlich, ob das ailegirte De
kret auch auf ältere vor dessen Publikation norirte,
aber noch nicht bezahlte Rechnungen anwendbar sey.
Alle diese Fragen werden zwar schon durch das De
kret <1». beantwortet, aber dennoch finde ich für nö
thig/ Ihnen deshalb zur weiurn Bekanntmachung
Folgendes zu eröffnen.
Die Apotheker sind, da sie ihre Gewerbe nicht an
ders als gegen ein Patent ausüben können, den der
Patentstcuer unterworfenen Kaufleuten mit) sonstigen
Gewerbetreibenden völlig gleich zu achten, sie müssen
also auch zu ihren Rechnungen und Quittungen —
wenn diese den Betrag von 20 Franken übersteigen —
sich der in dem Art. 5. Nr. 9. und 18. verordneten
Stcmpelpapicrc bedienen, und alle Rechnungen, weil
das Gesetz, Art. 26. mir an den Orten dic Umschlagung
des Stempelpapiers gestattet, wo dasselbe zur Zeit der
Ausfertigung einer Schrift nicht zu haben ist, — auf
den geordneten Stempelbogen niederschreiben.
Eben so sind auch die Rechnungen der Apotheker
und sämmtlicher Gewerbetreibenden jederzeit und ohne
Rücksicht, ob sie gleich oder später bezahlt, oder ob
sie den Gerichten vorgelegt werden, oder ane einer
frühern Zeit herrühren, dem Stempel unterworfen,
da in dem Gesetz hierunter überall kein Unterschied ge,
macht ist. .
Wer demnach unter irgend einem Vorwände eine
stempelpflichtige Rechnung nicht auf dem vorgeschrie
benen Stempclbogen ausfektigt, setzt sich den in dem
Art. 27 fest stehenden Strafen auö, von denen in kci,
nem_Fall Erlaß statt finden soll.
Was endlich die Zahlung des Stempels selbst an
geht, so bleibt solche lediglich der Ucbcreinkunft zwi
schen dein Käufer und Verkäufer überlassen; indeß
steht zu erwarten, daß solche jederzeit von dem lctztern
übernommen werden wird.
Ich mache Ihnen zur besondern Pssicht, mit Nach,
druck darauf zu halten, daß hiernach sämmtliche stem-
pelsäbige Rechnungen zum Stempel angezogen werden.
Unstreitig können die Konsumtionsstencr- und Li-
zentbcdienten vermöge der Kontrolle der Gewerbetrei
benden, theils bei dem Verkauf einer Waare nach dem
Ein - oder Anslande, theils bei der Revision der Land-
krämer und Professionisten und in vielen andern Fäl
len zur Erreichung des Zwecks am ersten wirksam senn,
daher Sie dieselben denn auch zu dem Ende ohne Ver
zug gründlich zn instrnireu, zugleich aber auch zu be
nachrichtigen haben, daß gegen diejenigen, welche un»
gestempelte Rechnungen ohne Anzeige hingehen lassen,
die im Art. 29. bestimmten Strafen in Anwendung ge,
bracht werden würden.
Es ist mir nicht entgangen, daß man der Steuer
von den Rechnungen und Quittungen bis hieher an
mehrcrn Orten gar keine Aufmerksamkeit gewidmet hat,
indem in einigen Departements von den zu den Rech
nungen nöthigen Stempclpapieren monatlich oft nur
einige Bogen, oft auch gar nichte dcbitirt worden ist;
ich werde indeß, um diesem abzuhelfen, sobald der
Debit ferner unverhältnißmäßig bleiben sollte, weitere
Maaßregeln zu nehmen wissen.
Der Minister der Finanzen,
unter;. Bülow.
Durch eine vermittelst eines Zirkularschreibens S.
Exz. des Hrn Iustizministers unterm 2itcn Nov. den
Präfekten mitgetheilte Königl. Dezision vom uten Ok,
tober wird verordnet, daß vom iten Januar i8n an
gerechnet für die Erlaubniß«cheine zum Waffentragen,
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