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schem Bilk werk vorkommen; um den Hals des Ge
säßes herum läuft die fremde Schrift. Da Hr. H.
eine Sammlung von Zeichnungen der übrigen Gefäße
hat, so war er im Stande, die verschiedenen Gegen
stände anzuführen; aberda die Zahl der Zeichnungen
von jenen angeblichen Gefäßen bis gegen hundert ge
het, so läßt sich nur im Allgemeinen so viel anführen:
ein großer Theil sind Gegenstände aus der gewöhnli
chen Knnstmytholoaie, wie sie auf alten Werken vor
kommen: Neptun, Venus und Kupido, Fortuna, Ne
reiden und Tritonen, vorzüglich eine Menge Priapen;
nur einzeln kommen vor: Jupiter, die Dioskuren,
Merkure, Harpokrates, Pan, Satyrn, gehörnt, zwei
Mal die Göttinn Occafio: allein im Ausdruck,
der Stellung, Handlung, dem Attribut, Symbol,
kömmt immer Etwas vor, was vom Gewöhnlichen
abweicht; dagegen sind eine Menge ganz fremde, selt
same, abenteuerliche, Gegenstände vorgestellt, die
ans spätern Zeiten oder von ganz eigener Dichtung
sind, einige Römische Rellcfs, Vieles aus dem Ae-
gyptifchen, auch aus dem Phönicischen, entlehnt; aber
nicht immer erblickt man das echte Kostüme,, noch
Etil, noch Zusammenstellung; Schlangen häufig;
Vögel, die man für Ibis, Specht, Phönix, halten
kann; daneben auch solche, wie sie auf den Abraxas,
Talismanen, gnostischcn Steinen und bronzenen Ble
chen oder Platten, bemerkt werden; endlich auch un
bedeutende Figuren von Menschen und Sachen, mit
denen der leere Raum ausgefüllt wird, oder die an
derwärts bloß Künstler-Ideen ohne weitere Bedeutung
sind. Nur wird das Auge wieder beleidigt, daß man
keinen Zusammenhang, auf der andern Seite aber
Mischung von den heterogensten Dingen, antrifft,
welche wohl einzeln sonst auf alten Kunstwerken vor
kommen.
(Der Beschluß folgt.)
F r n a n z - M i n i st e r i u m.
Airkularschreiben Sr. Exzellenz des Herrn Finanz-
ministers, für die Beamten der indirekten
Steuern.
Kassel, den 4ten Novemb. i8io.
Mein Herr!
Es ist angefragt worden: ob die anfStempelpapie-
ren der vormaligen Gouvernements ausgefertigten Ur
kunden, wenn sie jetzt bei den Gerichten präftntirt
werden, mit neuen Stempelpapieren belegt seyn
müssen; welche Stempelpapicre zu den Aufgebotsur-
kundcn die an die Kirchthüren angeheftet werden, und
zu den nach der Proklamation ertheilten Dimissorialles
zu adhibircn; ob mehrere von den Civilstandsbeamten
auszustellende Geburts- und Todtenscheine auf Einem
Stempclbvgeu auszufertigen; ob die Instruktions-oder
Unrersuchungsprotokolle in Strafsachen stempelftei,
und endlich welche Urkunden unter dem im LarifNr. 79.
genannten, ehemals üblichen, jetzt abgeschafften Edik-
talzitationen verstanden sind, weshalb ich hierdurch
folgende Entscheidung zur weitern Bekanntmachung
erlasse. c
Alle ältere Urkunden, welche schon mit frühern Stem
pelpapieren versehen sind, bedürfen, vorausgesetzt,
daß sic ein gewisses Datum im Sinne des Code Napo
leon enthalten, der neuen Stempel nicht, weil die Ge
setze keine rückwürkende Kraft haben können; zu den
Aufgcboteanschlägen an den Kirchlhüren aber, ist Nr.
28 des Tarifs, so wie zu den Bimtssorialcs nach der
Proklamation, im Dekret Art. Z. Nr. 16, die Anwen
dung eines Stempels von überhaupt 25 Centimen vor
geschrieben.
Für einen jeden der Geburts - und Todtenscheine setzt
der Tarif Nr. 107 und 214 einen Stempelsatz fest,
folglich kann es auch nicht gestattet werden, zum Nach
theil des Stempelinteresse auf Einem Bogen mehrere
dieser Scheine auszufertigen.
Was dieInstruktionsprotokolle in Strafsachen anbe
trifft, jo sind diese, da nur die Register der Tribunäle
nebst der dazu gehörigen Mmute, aber nicht der Sre-
zialprotokolle der Partheicn Stempelfrcihcit erhalten
haben, dem dafür besonders bestimmten Stempel un
terworfen, in Ansehung der Ediktalcirationen, welcher
der Tarif Nr. 7 y gedenkt, muß ich jedoch bemerklich
machen, daß der dabei allegirte Art. des Code Napo
leon nicht^Nr. 115, sondern ns heissen soll, und daß
also der Stempel von 2 Franken besonderer Steuer le
diglich für die darin genannten Abwesenheitserklärun
gen nöthig ist.
Ich habe die Ehre Sie mit Achtung zu begrüßen.
Der Finanz-Minister,
unterz. v. Bülow.
General-Stempel-Administration.
An den Herrn Präfekten des Fuldadepartements.
Mein Herr Präfekt!
Nach Ansicht der unter Nr. 209 enthaltenen Dispo
sition in dem, dem königl. Dekret vom 7ten Juni d. I.
über die Stempelabgabe «»geschlossenen Tarif ist an
einigen Orten bezweifelt worden, ob und welche
Stempel die Subhastativns-Patente, wenn die Taxr
unter 1000 Franken beträgt, tragen müssen, weshalb
ich hierdurch folgende Entscheidung erlasse.
Alle Subhastatione-Patente von Immobilien, bis
zu iooo Franken, bezahlen 50 Centimen, die über
1000 Fr., r Fr. besondern und 25 Cent, ordentlichen
Stempel, folglich bezahlen auch die Cubhastarions-
Patente unter 1000 Fr. den Stempel von 5^- Cent, be
sonderer und 25 Cent, ordentlicher Steuer. Wollte
man annehmen, daß der letztgedachte Steuersatz ledig
lich für die Subhastarions.Patente von iqoo Fr. be
stimmt sey; so würden dazu drei verschiedene Ltemptl,