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öehörden bestraft werden, ohne daß die Verfolgung
der Vergehen bei den Tribunalen dadurch gehindert
wird. . r .
Sind die Uebertreter Andere als die oben bezeichne-
tn\r so sind sie unverzüglich bei dem Munizipalpolizei-
Tribunal zu verfolgen, um durch dasselbe den Gesetzen
gemäß bestraft zu werden.
Art. 14. Gegenwärtige Verordnung soll der Ge
nehmigung Sr- Exc. des Ministers des Innern über
geben und durch das Feuilleton des Westphälischen
Moniteurs öffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehn im Hotel der Polizei-Präfektur, den
23ten Oktober 1810. .
Der Polrzer-Prafekt,
ilnteri. ^ercaann.
Auf Befehl des Präfekten.
Der General-Sckretair,
unrerz. Savagner.
Geschn und genehmigt von Uns, dem Minister des
Znnern, «m der Form und dem Inhalte nach vollzo-
gen zu werden.
Kassel, den 8ten Novcmber '8ro.
Der Minister
unterz. v. Wolffradt.
i. Da ein vor kurzem, bei dem Buchhändler Hahn zu
Hannover herausgekommen er Tarif über die Stem
pelsteuer, mehrere ganz unrichtige Stempelsätze ent
hält, und daher dessen Gebrauch zu Stempel-Kon
traventionen Anlaß geben kann, so wird auf Ver
anlassung Sr. Exzellenz des Herrn Finanz-Ministers
hierdurch jedermann vor dem Ankauf dieses unrich
tigen Tarifs gewarnt, um so mehr, da die General-
Stempel Administration selbst, unter Genehmigung
Sr. Exzellenz des Herrn Finanz-Ministers, mir
nächstem einen andern vollständigen und richtigen
Tarif herausgeben wird. Kassel den yten Novem
ber 1810.
Der Präfekt des Fulda-Departements,
- von Re ima n. >
2. Da bisher vielfältig die irrige Meinung obgewaltet
~ hat, daß nur die gerichtlich zu produzirenden, aber
nicht die den Zivil-Akten als Beylagen anzuschlie-
ßendcn.Geburts- und Todtenscheine rc. dem Stem
pel unterworfen seyn können, so ist durch eine Höch
ste Verfügung entschieden worden, daß der Stem
pel für Geburts - und Todtenschein, Einwilligungs-
Akte, Anschläge der Aufgebote, und andere bei den
Zivil-Akten nöthige Dokumente ausdrücklich
verordnet, und kein Unterschied zu machen ist, ob
solche bei den Zivil-Akten produzirt werden oder
nicht; daß daher nur die Register der Zivil-Stan
des-Beamten, nicht jene ausdrücklich tarifirten Ge
genstände, die Stempel-Freiheit genießen, mithin
eben dieselben Grundsätze wie bei den Registern der
Tribunäle hier eintreten, für die Unvermögenden
aber durch das Stempelgesetz Art. 25. Nr. 10. der
reits gesorgt worden, welches dem Höchsten Bekehl
zufolge hiedurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Kassel den roten November i 8 r 0 .
Der Direktor der indirekten Steuern im
Fuldadepartement,
du Bignau.
Vorladung der Gläubiger.
i. Hannover. Alle Staatsgläubiger, welche aus
den feit 1803 in den vormals Hannöverfchen Pro
vinzen auf allgemeinen Landes-Kredit eröfneten Am
- leihen Forderungen an die Gesammtheit der ehema
ligen Landschaften haben, die sich auf schriftliche
Urkunden z. V. auf Obligationen und Ans-Eou-
xons au korteur lautend gründen, werden hierdurch
aufgefordert, solche vor der unterzeichneten, in Ge-
mäsheit des königl. Dekrete vom 2yten August d.I.
Hieselbst zur Liquidation der Staats-Schulden der
vormals Hannoverschen Provinzen konstrruirten Kom
mission entweder in Person oder durch Bevollmäch
tigte vom 22ten d. M. bis zum ÄOten November
d. I. Morgens 10 Uhr unter Produzirung der Ori
ginal-Dokumente zu verifiziren, auch deren Zinsfor
derungen genau und von jedem Obligations-Buch
staben besonders zu fpezifiziren. Wegen der von
einzelnenLandschaften angeliehenen Gelder, der Do-
mainen-Schulden und sämtlicher übriger Gegenstän
de dieses Liquidations-Geschäfts wird eine besondere
Benachrichtigung des Publikums demnächst folgen.
Den löten Oktober 1810 .
K- W. Schulden-Liquidations-Kommission.
G^ v. Me ding, Präsident.
Unter Beziehung auf die vorstehende Bekanntma
chung der königl. westphal. Schulden-Liquidations-
Kommission zu Hannover, vom >bten d. M. erbie
tensich die Unterzeichneten, für alle diejenigen Herrn
Liquidanten, weiche solches wünschen, die Liquida
tion nicht nur der gegenwärtig zur Anmeldung Kom
menden, sondern auch bei demnachstigen weiteren
Aufforderungen obgcdachter königl. Kommission,
künftig zu liquidirenden Forderungen, für sie zu
besorgen, und ersuchen Dit selben, sich in frankirren
Briefen oder persönlich im Hause des Archiv-Sekre-
tairö Kestner zu Hannover auf der Leinstraße Nr.
844 an sie zu wenden und die erforderlichen Doku
mente und Nachrichten ihnen baldthunlichst mitzu
theilen. Hannover den löten Oktober '8lo.
G. Kestner, Archiv-Sekceiair.
A. Kestner, Geheimer Kanzlei-Sekrerair.
Verkauf von Grundstücken.
r. Felsberg. Von der K. W. General-Kron-Do-
mainen-Direktivn ist gnädig verfügt, den hiesigen
ehemaligen von Meysenbugischen Burgsitz und Zu
behör, der sich sol. 1420 in der hiesigen Sreuer-K«-