t 1728 )
stcation sowol, als gegen die Verhafteten, verantwort-
kich machen würden. Lehrern sieht es nemlich inner
halb einer Frist von vier Wochen von ih
rer Loslassnng an, frei, gegen den Offizianten,
welcher widerrechtlich eine solche Verhärtung
vornahm, eine Regreßklage auf völlige Schadloshal-
rung anzustellen.
Sind jedoch die obigen Erfordernisse einer solchen
Persönlichen Verhaftung vorhanden , und ist zugleich
die Defraude oder Kontravention selbst keinen 2Wei
seln unterworfen, so haben sie alsdann mit Much und
Energie die Verhaftung vorzunehmen. Jede Mili-
tair - oder Cwilbehörde, welche dazu von ihnen aus
gefordert wird, ist ihnen dabei thätigen Beistand zu
leisten schuldig, und eine Verweigerung desselben wur
de, auf ihre protocollarischc Denunziation, streng ge-
ahndet werden.
Jeder Verhaftete muß auf der Stelle, sobald nur
der Offiziant über den Vorgang fern Protokoll aufge
nommen hat, zum Friedensrichter des Kanrons, in
welchem die Verhaftung geschah, geführt werden.
Kann oder will er hier, nachdem der OffiZtant dre
Richtigkeit seines Protokolls auf feinen Diensteid ver
sichert bat, nicht sofort eine zur Bezahlung der Geld
strafe' und der Kosten des Arrests hinlängliche Sr-
chcrheit bestellen: so muß der Friedensrichter ihn tn
das Gefängniß bringen lassen, es sey denn, daß er
auf der Stelle verlangte, vor den Präsidenten des
Distrikts-Tribunals geführt zu werden, wohin der
Offiziant ihm zu folgen ,'chmdig ist.
Wegen Bewachung und Beköstigung der arretirtcn
Kontravenienten wird es eben so gehalten, wie mit
andern wegen begangener Verbrechen gefänglich einge
setzten Personen. . . k
Ist der arretirte Kontravcinent dazu rm Stande,
so muß er selbst aus eigenem Vermögen sich beköstigen
und bewachen lassen. Im gegenrheiligen Falle ge
schieht dieß auf öffentliche Kosten, und der K.eis-Eln-
uehmer ist schon durch das Konsumtionssteuer-Gesetz,
Art. 48 im voraus angewiesen, die dazu nöthigen
Summen auf Ansuchen des Friedensrichters, oder des
Tribunals - Präsidenten, oder de- Königl. Prokura
tors, vorzuschießen. ^
§. 5. Kautwnöbestellung.
Richt bloß der persönliche Arrest, sondern überhaupt
jede Beschlagnahme wird gegen Kautions-Bestellung
sofort aufgehoben, wenn außer der Geldbuße und den
Kosten noch der volle Werth der der Konfiskation un
terworfenen und arretirtcn Gegenstände in baarem
Gelde oder durch Sachen, welche leicht in Geld um
gesetzt werden können, erlegt, odcr^für dieses Alles
von einem angesessenen vermögenden Staatsbürger eine
völlig sichere Bürgschaft geleistet wird.
I» der Regel muß eine jede solche Kautionsbestel-
lung vor dem Friedensrichter geschehen, welcher auch,
nachdem er den Sleuec-Offiziantenmit seinen etwani-
gen Einreden gehört hat, über die Zulanglichkeit der
Kautwn erkennt, und solche an einem, von ihm ari-
zuweiscndeu Orte niederlegen küßt. Sollte jedoch
durch besondere Umstände, besonders bei Durchreifen
den, diese Niederlegung zu schwierig seyn, so ist es
den Offizianten ausnahmsweise erlaubt, eine völlig
zureichende Kaution sofort bei dem nächsten Konsum-
tions-Steuer-Büreau baar oder in guten Effekten be
schaffen zu lallen, und davon in ihrem Protokolle,
welches der, welcher die Sicherheit einlegt, mit zu
unterzeichnen hat, Erwähnung zuthun.
tz. 6. Freiwillige Zahlung der ganzen Strafe.
Auf gleiche Weife kanu auch die freiwillige Zahlung
der ganzen Strafe des vollen Konfiskations-Werths
und der Kosten, wenn deren vorhanden sind, der Re
gel nach nur in die Hände des Kreis-Einnehmers ge
schehen; jedoch ist auch hwr in besonders dringenden
Fällen, und vorzüglich bei Reisenden, als Ausnahme
verstattet, diese Zahlung bei dein nächsten Steuer-Bu
reau zu bewirken, und dadurch die ganze ^ache zu
beendigen. DerOtfiziant darf aber unter keinem Vor-
warrde.diese Zahlung selbst annehmen oder gar sich eine
geringere^ als die verwirkte Summe, vergleichsweise
zahlen lassen, wenn er nicht als einer, der sich einer
Bestechung schuldig gemacht hat, angesehen werden
will. Auch muß er in jenem besondern Falle auf der
Stelle dem Kreis-Einnehmer von der erfolgten frei
willigen Zahlung der ganzen Strafe unter Anführung
der Umstände, welche dre Hinterlegung bei der Kreis-
kasse fklbst-vcrhittdcrtcn, Anzeige machen.
§. 7. Aufnahme des Klageprotokolls.
In jedem Falle, auch wenn dre Sache durch Erle
gung der ganzen Strafe auf der Stelle abgethan würde,
hat derjenige Steuer-Offiziant, welcher die Entdeckung
machte, darüber rin Protokoll aufzunehmen, welches
nothwendig nach Vorschrift des Gesetzes, Art. 5i, fol
gende Umstände enthalten mug:
1. den Ort, Tag und die Stunde, so wie die Akt
und Weise der Entdeckung;
2. den Namen, Vornamen und'Wohnort, Stand
oder die Profesfion des Angeschuldigten, soweit die-
Alles dem Offizranten schon zur Zeit der Entdeckung
bekannt ist; im entgegengesetzten Falle hat er hiervon
Erwähnung zu thun, und diesen Mangel noch in der
Folge bei der Vorladung zu ergänzen;
3. die Gattung und diejenigen nähern Umstände der
Kontravention, wodurch der Angeschuldigte sofort
überführt werden kann, auch die von demselben etwa
abgegebenen, zur Sache dienlichen Erklärungen;
4. ein Verzeichniß der angehaltenen Waaren und
Effekten, mit deren wirklichem oder muthmaßlichelN
Werthe und dem Berrage der defraudinen Steuer;
5. die Erwähnung, wie die Beschlagnahme gesche
hen, ob die Waaren versiegelt worden, und ob, auch
auf welche Weise, ein Wächter bestellt, oder die Waaren
sonst aufbewahrt worden sind;
6. die Angabe, ob der Kontravenient persönlich ver
haftet worden ist, und wohin er gebracht worden;
7. die Anführung des Gesetzes, wider welches ge
handelt worden, und, wenn dieses zweifelhaft wa^,