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gedacht worden ist, demjenigen, welcher aus
Leichtsinn oder Zrthum ein Steuer Gesetz über
treten hat> die Wege offen zu halten, auf wel
chen er eine Verminderung der ihn betreffenden
gcsczlichen Strafe bewirken, und alle prozessua
lische Weitläufigkeiten und Kosten vermeiden
kann; eben so wenig wird Ihrer tiefen Einsicht
entgehen, daß zwar für die Beschleunigung der
Untersuchung allenthalben ernstlich gesorgt, dem
Angeschuldigten aber kein Mittel der Vertheidi
gung beschränkt worden ist. Die Strafen müs
sen allerdings schnell auf das Vergehen folgen,
wenn sff von Wirkung seyn sollen; sie dürfen aber
noch weit weniger einen nicht gehörig Vorbereite
ten — nicht hinlänglich Vertheidigten treffen.
Die Gerechtigkeit straft die Vergehen, wo sie
dieselbe findet, sie spricht aber noch lieber Un
schuldige frei.
Auf diese Anficht der Sache gründet Ihre
Kommission das pflichtmäßige Gutachten: daß
der Ihnen vorgelegte Gcscz-Entwurf über die kor-
rektionclle Prozeßordnung verdient, in ein Ge
setz verwandelt zu werden, und überlaßt nun
Ihrer Weisheit, m. H., darüber zu entscheiden.
Königliches Dekret.
Wir Hieronymus Napoleon re. re.
haben verordnet und verordnen, wie folgt:
Art: i. Der Malthcser - Orden des heili
gen Johannes von Jerusalem, soll in dem ganzen
Umfange Unseres Königreichs aufgehoben seyn.
Art. 2. Alle Güter, Domainen und Ein
künfte dieses Ordens, von welcher Natur sie auch
seyn mögen, sollen zur Dotation des Ordens der
westphälischen Krone geschlagen werden.
Art. Z Die Besitzergreifung dieser Güter,
Domainen und Einkünfte soll noch vor dem isten
März dieses Jahrs durch Kommissarien, welche
Unser Minister der Finanzen Uns zu diesem Zwecke
vorschlagen wird, bewirkt werden.
Art. 4. Die Ordensglieder, welche irgend
eine rechtmäßige Einnahme, entweder als Ertrag
ihrer Kommanderien, oder als Gehalt beziehen,
sollen, gleich den im Dienste des Ordens stehen
den Personen, wenn stein dem Königreiche ihren
Wohnsitz haben, den Genuß derselben bis zum
isten März beibehalten.
Art. 5. Diejenigen von Unsern Untertha
nen, welche sich in dem, im vorhergehenden Ar
tikel erwähnten, Falle befinden, sollen von dem
genannten Tage an eine Pension erhalten, die je
doch nicht die Hälfte ihres vorherigen Einkom-
mens übersteigen darf.
Art. 6. Diese Pensionen sollen aus den Do-
mainen und Gütern des aufgehobenen Ordens,
und insbesondere aus jeder vormaligen Komman-
derie bezahlt, auch durch eine Hypothek auf diese
Güter gesichert werden.
Art. 7. Unser Minister der Finanzen, deS
Handels und des Schatzes wird mit der Vollzie
hung dieses, in das Gesetz-Bülletin einzurücken
den, Dekrets beauftragt.
Gegeben in Unserm königl. Pallaste zu Kassel,
den isten Februar 1810, im vierten Jahre Unse
rer Regierung.
Beschluß der im vorigen Stück abgebrochenen
Appellatiouö - Verfügungen.
ZI. Schräder cur. Tellermann, streitige Zinsfrüchte
betr. , Sent. confirmat. eod.
52. v. Lüderitzsche Beneftzialerben, ctr. Seeger, moda
Seegerschen Kurat., eine Forderung betr., refol.
l-raeparat. eod.
53. Rauschin ctr. Hofmann, peto, heridatis, Sent,
reformat, den I7ten.
54. Ullrich et ux ctr. Prätschner und Kons., Quitt
tungöleistung über erhaltene Erbgelder betr., Leut,
contirmat. eod.
55. Fahr - und Ackerbauern Henrich Rande und Kon
sorten zu Haarhauscn ctr. v. Baumbach, Dienste
betr., decret. denegat, eod.
56. Den Johann Heinrich Gieseke aus Rötzum be
treffend^ peto, furtorum, Sent. <onnrmat. eod.
57. Wichmann ctr. Moses und Susmann Abraham
Rosengarten, Negotiations-Gebühren betr., Sent.
reformat, eod.
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