C 287
)
52
Innigen, oder gar gewonnenen Zeugen-Beiner-
kungen zu machen, wodurch er auf den Weg dev
strengen Wahrheit — der erste und einzige Zweck
dev Untersuchung — zurückgeführt wird.
Nach Art. 20. und 21. wird der Beweist der
korrektionellcn Vergehen entweder durch Protokolle
der öffentlichen Beamten, oder durch Zeugen her
gestellt, und da der geehrte Redner deS StaatS-
raths hierbei zur Belehrung der Richter noch
besonders entwickelt hat, dast solcher nicht immer
ein nach juridischen -Grundsätzen abgemessener
voller Beweist zu seyn braucht, so habe ich nur
noch zu berühren, daß cs Ihrer Kommisston nicht
rechtlich, und im Widerspruche mit der Bestim
mung ad Art. 22. Nr. 10. zu stehen schien, dast
die Protokolle derjenigen Beamten, welche von
der Geldstrafe oder koirfiszirten Sache einen Theil
bekommen, Beweißkraft haben sollten; eS ist da
her diesem Artikel beigefügt worden, daß in ei-
nem solchen Falle nur nach Umständen auf die Pro
tokolle Rücksicht genommen' werden soll. Zeder
von unS sezt gewiß gern voraus, daß diese Beamte
bei ihren Anzeigen mehr die Wahrheit, Pflicht,
und Ehre, als den ihnen zufließenden Vortheil
vor Augen haben werden; indessen ist es ein durch
aus anerkannter Rechrögrnndsatz, dast diejenige in
einer Sache keine vollgültige Zeugen seyn können,
welche auf irgend eine Art dabei intcresstrt sind.
Wer aber kein klassischer Zeuge seyn kann, des
sen Protokoll kann noch so viel weniger volle Vc-
weißkraft haben. N
Der Art. 22. benennt diejenige, welche als
Zeugen, gar nicht,
Der Art. 23. aber diejenige, welche nur zur
näheren Aufklärung der Sache, jedoch ohne Beei
digung vernommen werden können, und auf deren
Aussagen das Tribunal so viel Rücksicht nimmt,
alS es für gut findet.
Die im 26s«» Art. auf das Ausbleiben der
Zeugen gefetzte Strafe von 50 Fr. scheint zwar
etwas hoch zu seyn; da indessen den Zeugen bei ih
rer Vorladung die Strafe bekannt gemacht wird,
und durch das Ausbleiben eines Zeugen die ganze
gerichtliche Handlung an dem festgesetzten Tage
vereitelt werden kann, so dürfte sie nicht zu hart
seyn; zumahl, wenn EntfchnldigungS Gründe ein
treten, die Strafe von dem Tribunale erlassen
werden kann.
Die Art. 33. 34. und 35. enthalten die
Vorschriften, wie viele Stimmegcber zur Abfassung
c'nes Erkenntnisses in Korrektions-Sachen erfor
derlich find, wenn und wie daS Erkenntniß auf
gefetzt und erpedirt werden soll. Der ad Art. 33.a.
gemachte Zusatz: daß bei der Stimmen-Gleich-
heit die mildere Meinung den Vorzug haben soll,
ist ein neuer angenehmer Bcwciß, wie sehr die Re
gierung die Milde, der Härte und Strenge
vorziehet.
Die Verfügung ad Art. 39. daß die Fassung
des Erkenntnisses in der vorgeschriebenen Art auf
der Stelle geschehen soll, kann allerdings die öffent
liche Sitzung sehr verlängern; dagegen wird aber
auch, nach kaum beendigter Verhandlung, wo
noch alles in frischen Andenken schwebt, das Er
kenntniß so viel richtiger aufgesetzt.
Der Art. 42. handelt von dem Rechtsmittel
der Appellation, welches gegen die von den Di-
striktsgerichtcn in Korrektions-Sachen ergange
ne Erkenntnisse ergriffen werden kann.
Aus dem schon ad Art. 4. bemerkten Grund
sätze und aus Achtung für die Freiheit der Bür
ger, welche nicht durch den Ausspruch einer rich
terlichen Behörde durch Gefängniststraft beschränkt
werden soll, ist auch hier festgesetzt worden, daß
die Erkenntnisse der Korrektions Tribunale der Ap-
pellation unterliegen, wenn auf Gefängniß er
kannt worden ist.
In Rüksrcht der Geldstrafe ist ein denr An
scheine nach auffallender Unterschied gemacht. Rührt
nämlich die Vcrnrtheilnng ans Uebertretnng eines
Steuergesctzes her, so must die Straft nebst denr
Werthe der zu konstozirenden Gegenstände die Sum
me von 1000 Fr. betragen ; ist sie aber die Folge
eines andern Vergehens, dann sind nur ioo Fr.