Z'.teS Stück.
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Zweite Section. ' #
Von der freiwilligen Werbung.
Art. 8a. Diejenigen Wrstphalen, welche sich vom vollendeten r gtrn Jahre bis zum zurück,
gelegten Zosten für den Militärdienst Anwerben lassen wollen, müssen sich in «in, zu diesem
Behuf in den Municipalitäten von den Maires «ach einem mitgetheilten Muster zu führendes,
besonderes Register, welches die Namen, Vornamen, das Alter, die Größe, den Wohnort,
die Namen der Eltern des Anzuwerbenden und ferne Beschreibung enthalten, und mit seiner
und des Maires Unterschrift versehen seyn soll, einschreiben lassen. Niemand soll ohne ein,
»on dem Maire feiner Gemeinde oder dessen Gehülfen ausgestelltes, und vom F^ied«»s»4chi«e
seines Cantvns beglaubigtes Zeugniß des Wvhlvrrhaltens, zur freiwilligen Werbung zugelas-
sen werden.
Art. 83. Die freiwillig Angeworbenen erhalten kein Handgeld. Sie sind verbunden,
in Friedenszerten, vorbehaltlich der im iZten Art. des 2ten Lit enthaltenen Bestimmungen,
5 Jahre zu dienen; in KriegSzeite» aber, jo lange, bis die Umstände es erlauben werden, ih
nen den völligen Abschied zu ertheilen.
Sir könne« das Corps und die Gattung des Militair-, wobey sie angestellt zu werde»
wünschen, bestimmen, in sofern sie nur dazu die nöthige Größe und die übrigen erforderli
chen Eigenschaften besitzen.
Art. 84. Die Maires müssen den Unterprüfecten die Ausfertigungen der freiwilligen Wer
bungen zukvmmm lassen; diese sie dem Kriegsminister, und den Krieg-eommiffairs ihre-
Distrikts oder Departements zusenden; den Angeworbenen dir Marschrouten bis zu d«m Orte
der gedachten Kriegscommissairs ertheilen, von welchen letzter» alsdann die «eiteren Marsch
routen bis zu dem Orte grgeben «erden , m das Eorps, für welches jeder Freiwillige ange
worben worden ist, sich befindet.
Dritte Section.
Allgemeine Vorschriften.
Art. 8$. Jeder eonscribirte vder freiwillig angeworbene Soldat, der nach fünf Dienst-
jahren in Friedenszeitrn, vder bei Cr'theilung der Abschiede nach dem Kriege sich von Neuem
zum Dienste verbindlich macht, soll, während der ersten fünf Jahre seiner Wiederannahme,
täglich eine Zulage von 3 Centimen; nach 10 Jahren aber, wenn er im Dienste verbleibt, noch
außerdem drei Centimen mehr, und endlich nach iz Jahren täglich überhaupt eine Zulage von
9 Centimen, so lange er in der Armee bleibt, erhalten. Dies alles ist gleichwohl, unbescha
det der ihm nach 30 wirtlichen Dienstjahren vder wegen im Felde erhaltener Wanden, welche
ihn zur Fortsetzung des Militairdienstes außer Stand setzen, gebührenden Pension zu verste
hen. ... <•.
Die erwähnte Zulage hört auf, sobald jemand Officier geworden ist.
Art. 8b. Jeder eonscribirte oder freiwillig angeworbene Soldat, welcher nicht kn den
Vorgeschriebenen Fristen bei feinem CorpS sich stellt und keine hinreichend bescheinigte Verhin-
herungSursachen anzuführen vermag, soll als Deserteur verfolgt, verurtheilt uud bestraft wer-
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' Art. 87. Unsere Haustruppru sollen in Zukunft aus Unserer königlichen Armee, und
zwar aus denjenigen, welche durch ihre Tapferkeit und ihr Wohlverhaltrn fich ausgezeichnet,
«nd wenigstens fünf Jahre im wirklichen Dienste gestanden oder zwey Feldzüge mitgemacht ha
ben, recrutirt werden.
Art. 88. Das gegenwärtige Decret soll, abgesehen von feiner Bekanntmachung durch
M Gesetz.Bülletm, auf Befehl des Kriegsministers gedruckt und alle» Civil», administrati
ve»