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d e s Departements der F u l d a.
ordnet und verordnen, wie folgt: '*
Art. i. Es darf niemand jagen, der nicht einen Erlaubnißschein hat, Waffen führen zu
dürfen. Dieser Erlanbnißschein wird von dem Präfekten oder Unterprä fetten in seinem Di
strikt« einem jeden ertheilt, dem di« Jagdgrrechtigkcit zusteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Lanbeigrnthümer oder Pachter nicht, bit»
jenigen ^hiere zu tödtrn, welche er über Verwüstung seines Eigenthum» oder Beschädigung
seiner Erndt« betrifft; nur darf er sich keines Feuergewehrs dazu bedienen.
Art. z. Jeder Eigenthümer, welcher einen Erlaubnisschein, Waffen zu führen, hat, ist be
rechtigt, mit Beobachtung der in den Gesetzen und Verordnungen darüber enthaltenen Vor
schriften, auf seinem Grunde und Boden, Und demjenigen, worüber ihm die Gutsherrschaft
zusteht, zu jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit Erlaubniß beS Eigen,
thümerS, oder wenn und in so weit er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unsern Domainen, in Unsern Waldungen und Gehölzen behalten Wir UnS
die Jagd vor, mit Ausnahme der von Uns znr Ausübung derselben etwa ertheilten Erlaub
niß. Durch besondere Verordnungen werden noch die Polizey-Maasrtgrln bestimmt werden,
wtlche Wir dieserhalb für dienlich halten werden.
. Art. ;. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde-Holzungen und Gütern nicht
vhne großen Nachtheil von asten Mitgliedern der Gemeinheit ausgeübt werden kann, so soll
seidige zum Besten brr Grmeinden, welche die Eigenthümer der Ländereyen, Waldungen und
Holzungen sind, verpachtet werden. Bis dahin darf niemand ohne einen ihm vom Maire er
theilten und vom Präfekten oder Unterpräfekten visirten Erlaubnißschein jagen.
Art. 6. Von der Zeit an, wo die Saat aufgeht, bis dahin, daß alle Felder abgeerndtet
sind, darf kein Landeigenthümer oder anderer Privatmann, diejenigen nicht ausgenommen,
welche vermöge eines Erlaubnißscheins Waffen führen dürfen, auf Ländereyen, die nicht
befriedigt sin», jagen. Die Präfekten habe« in den ihnen untergebenen Departements jähr
lich durch «ine besondere Verordnung genau den Zeitpunkt zu bestimmen, wenn die Jagd auf
gehen, und wenn sie geschloffen seyn soll.
Cassel den *1*5, Marz 1308.
stitzwesens und der innern Angelegenheiten, nhörung Unsers Stautörathes,
Königs. Decret vom 6 , Febr. iZo8, welches Verfügungen über die Jagd enthalt,
wir Hieronymus Napoleon rt.' rk, den Bericht Unsers Ministers des°
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Erster Titel.
Polizey.