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Mit Kurfürstlich - Hessischem gnädigsten Privikegio.
Verordnung.
Von GotteS Gnaden Wir Wilhelm der Erste, des heiligen Römischen Reichs Kur»
fürst, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf zuCatzen-
* einbogen, Dietz, Aiegenhain, Nidda und Schanmburg rc. re.
Augen',hiermit zu wissen: Da hin und wieder Unterthanen von ihren an benachbarte Lande
grenzenden Gütern an Ausländer veräussert haben, hierdurch aber in der Folge Irrungen
m Ansehung der Grenze und Gerichtbarkeit entstanden sind; so finden Wir Uns gnädigst be
wogen, den Verkauf der an den Grenzen liegenden Garten, Aecker, und Wiesen an Auslän
der, bey Strafe der Confiscation, zu untersagen.
Wir befehlen daher Allen, die es angeht, sich nach dieser Verordnung urrtertbänigst zu
achten, besonders aber den Obrigkeiten, genau daraufzu sehen, daß dergleichen Verausse-
rungs - Eontracten keine gerichtliche Bestätigung ertheilt werde. Urkundlich Unserer eigen
händigen Namensunterschrift und beygedruckte» Kurfürstlichen Siegels! Cassel den yten Ja-
nüar 1826.
Wilhelm Kurfürst. (L. S.) vt. F. s. Waitz.
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