Cisse lischt ?37
Mit Hochfürstlich - Hessischen gnädigstem Prtvilegio.
1798 ^
Jahr.
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Montag den i!2 Oktober.
Verordnung.
Von Gottes Gnade« Wir Wilhelm der Nennte, Landgraf z» Hessen, Fürstz«
Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Aiegenhain, Nidda, Schaumburg
und Hanau rc. rc.
trügen hiermit zu wissen: ES ist zwar in der Verordnung vom yten Febr. 1787. auf einen Antrag
der Landstände festgesezt worden, daß ein Unterthan, welcher nicht in militärischer Verbindung
gestanden, und von dem Laudrath oder dem Commissario loci die Erlaubniß, feiner Profession, oder
anderer Ursachen wegen, auS dem Lande zu gehen, erhalten hat, vor zurückgelegtem sechs und
zwanzigsten Jahre zurückkehren, oder widrigenfalls, wenn er binnen dem ersten Jahre nach Ablauf
dieser Frist noch zurückkommt, nur zwey Drittheile, im zweyten Jahr die Hälfte, und im dritten
ein Drnrheii seines Vermögens behalten, das übrige aber, sowie nach dem vierten Jahre das ganze
Vermögen den nächsten Anverwandten, auch selbst in dem Falle -ugehören solle, wenn diese wegen
her noch lebenden Eltern nur ein Erbrecht haben. .
Da m-n aber s itdem vielfältig allerley Cvllusionen der wachsten Anverwandten mit ihren aus
getretenen Brüdern, oder Vettern in'Erfahrung gebracht hak;^So'habest Mir den jetzt verfammle-
ren Landstanden hierüber weitere Eröffnung thun, und ihre Erklärung einziehe» lassen, wie der-
Vyyyy gleiche»