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Mit Hochfürstlich - Hessische» gnädigstem Privilegio.
Montag -en 24*2 September.
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Verordnung.
V«> Gotte» Gnaden Wir Wilhelm her Neunte, Landgraf zu Hesse«, Fürst zu
Hersfeld, Graf zu Catzenelrchogen, Dietz, Ziegenham, Nidda, Schaunchurg
und Hanau rc.rc.
trügen hierdurch zu wissen: Nachdem reicher öfters der Fall vorgekommen ist, daß Lehenbeständer
O die Erneuerung ihrer Verbriefungev Jahre lang versäumen, gleichwohl aber, dem gemeine»
Lchnrecht nach, ein Lehen binnen Jahresfrist erneuert werden muß, widrigenfalls aber, und wen»
nicht hinlängliche Gründe zur Entschuldigung dargerhan werden können, verlohren gebet; daß Wir
Uns daher bewogen gefunden, hierdurch für die Zukunft zu verordnen, daß, wenn bey Erb-und
Landsiedelleihen nicht binnen Jahresfrist um die Renovation nachgesucht wird, die saumhaften Le-
h,«träger nach dem Verhältniß der Zeit, die über jene gesetzmäßige Frist verstrichen ist, doppelte
Recogninonsgelder erlegen sollen»
Wornach sich also ein jeder, welchen e- angehet, unterthäm'gst zu achten hat.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Namens. Unterschrift und beygedruckten Fürstlichen Sieges-.
So geschehen Cassel den zun November 1797.
Wilhelm L. (l^. 8.) f*. Münchhausen*
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