Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1793, [1])

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Mit Hochfürstlich - Heßischen gnädigstem Privilegio. 
1793^ 
Jahr. 
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Stück. 
isp. 
Montag den riL? Januar. 
Verordnung 
wider das Flachsarbeiten bey Licht. 
fett Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu Hessen, Fürst z« 
Hersfeld, Graf zu Catzrnelnbogen > Dietz, Aiegenhatn, Nidda, Schaumdurg 
• und Hanau re. re. 
Trügen hiermit zu wissen: Obzwar bereits das Flachsarbelten bev Sicht untersagt worden; S» 
\ hat sich doch bey mebrern bin und wieder entstanörven Feuersbrüksten ergeben, daß solche da« 
mch rnistanden sind, daß diesem Verbot zuwider bey Licht am Flachse gearbeitet worden ist. Um 
rm dirftm für die Sicherheit des Eigmtlmms der Untertanen sowohl, als die Brand. Cassen« 
^ecieiät so gefährlichen Benehmen vorzudeugen, finden Wir Uns bewogen, jenes Verbot nicht 
vr v-n neuem hierdurch einzuschärf«,, sondern auch zu dessen grösserer Wirksamkeit zu vewrd« 
itn, daß Wenige, der diesem Verbot zuwider lebt, und entweöer sei bst dxy Licht am Flachse ar« 
eitet, oder durch die Snntgen dergleichen Arbeit verrichten lasset, bey dem hierdurch «vtftehen- 
rn Brande sich der Woblchat des gedachten Instituts nicht zu erfreuen habe», sondern dessen zur 
tzuaf- gäu.ltch verlustig f?yn, und keiner UuterftüZung sich zu getrösten haben soll. Dörnach 
ich also jedermann zu achten hstt. Utkyndlich Uufter höchstetgenhättdigeq Namens-Brterschrist 
F und
	        
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