Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1789, [2])

ñaffelischt 
Mit Hochfürstlich - Heßischen gnädigstem Privilegio. 
Montag den 12*2 Oktober. 
Verordnung, wegen einer gewissen Dienstzeit dek Soldaten. 
Bon Gottes Gnaden Wir MtlHelm der Neunte, Landgraf zn Hessen, Fürst zu 
Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegrnhain, Nidda, Schaumdurg 
und Hanau, rc. rc. 
U m Unsern getreuen Unterthanen einen neuen Beweis zu geben, wie sehr Wir es Uns angete- 
een seyn lassen, ihnen di« auf sich habenden öffentlichen Lasten, so weit es die Bedürfnisse 
des Slaais nur immer erlaube» wollen, möglichst zu erleichtern: haben Wir, außer den übrigen 
jur Beförderung des Landdaues und NahrungSstandeö bereits getroffenen Verfügungen, jene» 
landeöväterlichr Augenmerk auch auf deren Militair-Verpfiichtung gerichtet, «nd deöhaldeu f»Z» 
gendes zu verordnen gut gefunden. 
§ l. Wird Hinführo die Dienstzeit der Soldateir für die Cavallerie und Infanterie auf 
zwölf Jahre ftstgesezt; dergeMd daß alle vom iten Januar 1790 an, neu zugehende Bur 
sche (den Fall einer eintretenden Campagne ausgenommen) längere Seit zu dieuen nicht gen-« 
thigerwerden solle«; weßEndes 
§ 2. Uníe* Kriegs - Kollegium selbige mit gedruckten, von ihm authorisirten Kapitulation-- 
scheinen versehen zu lassen, und ihnen deren genaueste Erfüllung zuzusichern hat. Wer aber 
§ Z von diesen mit Kapitulationen versehenen Soldaten, nach ausgehaltener Dienstzeit, 
fteywrüig noch länger dienen und aufs neue kapituliren wollte, der soll sich dagegen nach avs- 
Gggggg . gedieue
	        
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