ñaffelischt
Mit Hochfürstlich - Heßischen gnädigstem Privilegio.
Montag den 12*2 Oktober.
Verordnung, wegen einer gewissen Dienstzeit dek Soldaten.
Bon Gottes Gnaden Wir MtlHelm der Neunte, Landgraf zn Hessen, Fürst zu
Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegrnhain, Nidda, Schaumdurg
und Hanau, rc. rc.
U m Unsern getreuen Unterthanen einen neuen Beweis zu geben, wie sehr Wir es Uns angete-
een seyn lassen, ihnen di« auf sich habenden öffentlichen Lasten, so weit es die Bedürfnisse
des Slaais nur immer erlaube» wollen, möglichst zu erleichtern: haben Wir, außer den übrigen
jur Beförderung des Landdaues und NahrungSstandeö bereits getroffenen Verfügungen, jene»
landeöväterlichr Augenmerk auch auf deren Militair-Verpfiichtung gerichtet, «nd deöhaldeu f»Z»
gendes zu verordnen gut gefunden.
§ l. Wird Hinführo die Dienstzeit der Soldateir für die Cavallerie und Infanterie auf
zwölf Jahre ftstgesezt; dergeMd daß alle vom iten Januar 1790 an, neu zugehende Bur
sche (den Fall einer eintretenden Campagne ausgenommen) längere Seit zu dieuen nicht gen-«
thigerwerden solle«; weßEndes
§ 2. Uníe* Kriegs - Kollegium selbige mit gedruckten, von ihm authorisirten Kapitulation--
scheinen versehen zu lassen, und ihnen deren genaueste Erfüllung zuzusichern hat. Wer aber
§ Z von diesen mit Kapitulationen versehenen Soldaten, nach ausgehaltener Dienstzeit,
fteywrüig noch länger dienen und aufs neue kapituliren wollte, der soll sich dagegen nach avs-
Gggggg . gedieue