Z2Ñ !i4tes Stück.
Okt. 1771 den Vorzug behaupten, und letzterer nicht einmal völlig zu seiner Befriedigung ge
langen kann; so wird solches allen und jeden, sowohl dahier, als bey dem Kriegsgericht in
America liquidsten Gläubigern oder deren jetzigen Erbenmit dem Beyfügen bekannt ge
macht, daß falö der eine oder der andere gegen diese vorläufig geschehene Collocation etwas
einzuwenden, und vor den bemeldten beyden Creditoribus ein jus potius zu behaupten g son
nen seyn solté, solches in dem darzu auf Montag den roten April nachstküuftig anberahmte«
T-mstno mich Maas und Vorschrift der wegen Abkürzung der Processe gnädigstemanirten Ordnung
§. io. mit allen Probatoriis vollständig ad separatum Protocollum vorstellig zu machen, und re-
spve. einzuliefern, oder zu gewärtigen, daß es bey dieser vorläufigen Clastisication gelassen,
und hiernach der Bescheid abgefass.t, so wie hiernächst die Distributio» verfügt werden solle.
Cassel, den 9. März 1786. 8. H. Kriegs, Collegium dajeldst.
Verpachtungen.
I) Es soll die Portatis-Boutique Nr. z. in der Allee vor dem Fürstl. Residenz-Schloß, ander-
weit vermiedet werden; es können sich also diejenige, welche silbige in Bestand zu nehmen
Willens, beydem Baufchreiber Arend melden. Cassel den 20. März 1736-
Aus8ürft. Kriegs- und Domainen -Lämmer.
S) Die herrschaftliche Meyerey-Güther und die damit combinirte Wirthschaft und Zubehör, zu
Wilhelrnsthal, werden aus alten Maytag 1737 in Pacht vacant und zu deren anderweiten
Elocation ist Terminus Licitationis auf Dienstag den rZten des nächstkünftigeu Monats April
bey Fürst!. Kriegs - und Domaincn -Kammer anberahmt worden, welches zu dem Ende hier
durch bekannt gemacht wird, daß diejenige, welche zu dieser Pachtung Lust haben, sich alsdann
des Vormittags allhier einfinden, wegen ihrer Vermögens-Umstände und bisherigen Auffüh
rung sowohl, als daß sie einer solchen Pachtung vorzustehen im Stande seyen, obrigkeitliche
Attestata, ohne welche Niemand zur Licitatio» gelassen wird, produciren, nach Vernehmung
der Pacht, Cvnditionen, welche auch vorher allhier eingesehen werden können, ihr Gebot thun?
und darauf das weitere erwarten möchten. Cassel den 4. März 1786.
Aus 8ürstl. Kriegs - und Domainen - Kammer.
z) Eö soll vermöge gnädigsten Befehls ein Stück des noch nicht ausgefüllten Caßler Unter
neustädter Stadt-Grabens vor dem Leipziger Thor, anderweit verpachtet, und zu dem Ende
Dienstags den gteu des uächstkünftigen Monats April auf dem Fischerhof ohnweit Cassel ein
Lrsitationstermin abgehalten werden; diejenigen, so zu dieser Fifcherey, Pacht Lust haben,
mögen also ersagten Tages des Morgens gegen loUhr auf dem Fischerhof sich einfinden,
ihr Gebot thun, und darauf das weitere erwarten. Jmmenhausen den löten März 1736.
E. Hermann, Vig. Commiss.
4) Nach Absterben des Ober - Greben Steinmetz zu Gombeth, soll das, dessen Hinterbliebenen
unmündigen Kindern zuständige Erb- und dienstbare Fahr-Guthvon ohngefehr i8 Vnl.Hom-
berger Vrtl. Aussaat in jedes Feld, und iö Fuder Heu Wiefenwachö, nebst der Brauerey und
Wirthschaft an den Meistbietenden auf 3 oder 6 Jahre verpachtet werden; wer nun solches zu
pachten gesonnen, und daß er ein Acker Verständiger und die erforderliche Caution zu mache«
im Stande seye, darzuthun gedenkt, als ohne welches Niemand zum Gebot gelassen wird,
der kann sich in dem darzu praefigirten Termino Sonnabends den lten April in dem Stein
metzischen Haus zu Gombeth des Morgens um 9 Uhr einfinden, sein Gebot thun, und dem
Befinden nach des Zuschlags gewärtigen, wobey dann auch zur Nachricht dienet, daß dem
Pachter das erforderliche Hof Inventarium entweder gegen baare Zahlung, oder auch gegen
Sicherheit mit überlassen werden könne. Borken, den n. März 1786.
Hürstl. Justiz * Amt daselbst» wangemann.
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