nd
»«•
Kaffelischc
uni) Lmmercren > Zeitung.
hee
rne
im
ltp
er-
L.
in*
3 rö»
L.
He
rr
Mir Hochfücstlich -Heßischen gnädigstem Privilegiv.
Montag den i;— Marz.
•17
Beschluß der Verordnung in vorigem Stkch.
>ra»
irä.
des
Hk.
Hk.
0
Hk.
,6.M>er einen eigenen trockenen Minke! von vhngefahr zwey W-rksckuh hat, soll ihn in der
-ZZj Mitte mit einer Rinne versehen, und das Regenwasser so hineinfallen lassen, damit
des Nachbar» Hanse dadurch kein Schaden zugefüget werde, wie dann auch der Eigentbümer
eine# solchen Wrnkels aus ftinen dariun habenden Fenstern kein Unrath an des Nachbars Wand
schütten und werfen, noch etwas daran legen, oder anlehnen darf.
27. Und obzwar der Sigerrthäkner ftiveu eigenen Winkel verbauen, und darauf seinen
Ban zunächst an seines Nachbars HauS gerade und lothrechl aufführen lassen kann; Sv verste.
het sich doch dabey die Ausnahme, wenn «emlich der Nachbar nicht eine Servitut im Winkel
hergebracht hat, vor, selbst. Übrigens sind die in einen eigenen Winkel gehende Prrveter und
Gossen, damit des Nachbars Wand dadurch nicht besudelt werde, mit sogenannten Hosen z«
versetz rn.
48 . Willc Jemand gegen einen Nachbar, welchem das Recht, offene Fenster zu haben,
«nd T)achtrarrffeurechr zustehet, einen neuen Bau aufführen; Sv soll er, wenn es kein Nerdbau
ist, oder auch rin anders durch Verträge nicht ausgemacht worden, wenigstens vier Werkschuhe
liege« lassen. Wer aber mit einem solchen neuen Bau dergestalt zurückgewichen, daß zwischen
ihm und seinem Nachbar ein Winkel vo« vier Werkschnhe liegen geblieben, dem ist unbeuvm,
wen. däsReqenwasser nicht nur auf seine zwey <Lchuh ablausten *« lassen, sondern auch offene Fen
ster zuhaben, jedoch dergestalt, daß diese nicht geradegegen des Nachbars seine zu stehen kommen.
Hh 29.