„liebt, baß hinkünftig alle und jede Unterthanen, so in eines ober andern Hohen Theils unstrei
tigem territorio delinquiren, es mag solches delictum civiliter ober criminaliter zu bestrafen
„seyn, wie auch in allen übrigen Fällen, da man des mutui subsidii juris bedarf, und die Un
terthanen zu stellen nöthig ist, auf ergehende gewöhnliche Requisitoriales vor des keguirenti« Ge,
„richte hinc imle abgesolgr und in Persohn ststirt werden sollen; So wird solches Jhro Königli-
„chen Majestät in Schweden Unsers Allergnädigsten Herrn Regierungen, und Justitzcollegiik hie-
„stger Landen, auch sämtlich. » Ober - und Unterbeamten, Genchtbarketten und Magistraten in
„Städten hierdurch bekannt gemacht, damit sich ein jeder darnach schuldigst achten könne. Cas-
„sel den 24ten November 1735.
Jhro Königlichen Majestät in Schweden Sürftl Hessische Geheimde Räthe,
unter der Hand aber zwischen beyderseits Gerichten wegen der Gerichtskosten verschiedentlich Miß
verständniß entstanden, dadurch jedoch der intendirte heilsame Endzweck nur gehemmet wird; So
ist zwischen Sr. Königlichen Majestät von Großdrittanien, als Churfürsten von B aunschweig und
Lüneburg, und Sr. Hochfürftl. Durchlaucht des Herrn Landgrafen zu Hessen Ministeriis, nach
vorgängiger beiderseits Höchsten Approbation, weiter beliebt und festgesetzt worden, daß es
1. vey vorgrdachter Uebereinkunft, a!S welche damit erneuert wird, fein unverändertes Ver
bleiben habe.
2. Soll diese reciproke Willfährigkeit, worunter die mit derCriminaljurisdiction begab-
te Patrimonialgerichte ebenwohl überall mitgemeynet sind, dahin verstanden sey, daß wann zu
Anstell - Fortsetz - und Vollendung einer Inquisition Nachrichten und Zeugnisse nöthig find, auf
Requisition demjenigen Gerichts, von welchem der Proceß dirigirt undg führtwerden muß, vhn-
aushaltlich und in legaler Form von dem andern Gerichte damit an Hand gegangen, nicht weniger
die nachgesuchte Capluren, auch alle zum Corpore delicti gehörige Sachen verfügt und veran
staltet werden.
Z. Wenn der auszulifernden Jnquisiten und Arrestaten Vermögen hinreichet; so sollen die
Gerichtsgebühren oder GerichtSsportuln nach der bey dem Judicio requisito hergebrachten Taxe
aus jener Vermögen, jedoch aber auch nebenher für die Ausfertigung und unter andern Namen
nichts weiteres bezahlt werden. Jedoch sind
4. Diejenige Kosten, welche dem Gerichts, oder Landes-Herrn des requirirten Gerichts selbst
zur Last fallen würden, nemlich die Atzung-kosten nebst Transport, Porto und Botenlohn von dem
requirtrenden Theil zu entrichten, wenn auch schon der Jnquisir nichts im Vermögen hätte.
5. Unter den bine inde auszuliefernden, und unter die dermalige Uebereinkunft zu ziehen
den Delinquenten sind jedoch die Ausreißer von beiderseitigen Kriegsvölkern, ingle'.chen diejeni
gen Unterthanen, welche ohne ein Crimen begangen §u haben, aus des einen Herrn Landen sich in
des Andern seine begeben nicht zu verstehen.
Gleichwie nun diese Uebereinkunft auf das gemeinsame Beste beyder Lande abzielet, und
auf die Reciprocität gegründet ist; Als wird auch auf deren Beobachtung von beiderseitigen Mini-
fteriis gesehen , und wo wieder Verboffen Beschwerden über Contraventionen entstünden, solchen
kräftig abgeholfen werden. Worrach sich dahero sämmtliche in den hiesigen Fürstl. Hessischen
Landen befindliche Regierungen, Justitzcollegia, Criminalgerichte, auch Ober-und Beamten, Ge
richtsbarkeiten, desgleichen Magistrate in den Städten schuldigst zu achten haben. Cassel den 5.
Zedr. 178r. Fürstlich Heßische Geheimde Räthe daselbst.
^ . Fleckenbühl, gt. v. Bürgel,
Daß Wir demnach Unsers Orts selbige gänzlich, und zu der Kraft undWmkung genehm
halten und bestätigen, daß dasjenige, was darin» versprochen ist, von Seiten der Gerichte in
Unseren gesammten Landen, sowohl der Patrimonia! - als Unserer eigenen Ober - und etwa mit der
Criminaljuriödiction versehenen Untergerichte, getreulich gehalten und erfüllet werden solle. Cas
sel den zoten Julii 1782.
Friedrich L. z. Hessen. vt. ▼. wittorff.
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