Vom iötett August 1779; 487
dkchero zwar der Cancurs erkannt worden, man aber jedoch vorgängig dessen zwischen denen
Creditoren den gütlichen Vergleich zu versuchen am geratensten findet so werden hiermit alle
diejenigen, welche an des ermeldten Balthasar Meyfarths Nachlaffenschaft Forderungen zn ma
chen vermeinen, hierdurch dcrogestalten citiret, daß sie Donnerstags den ryten August schiers-
künftig Vormittags gut Zeit entweder in Person, oder durch genügsame und ?eso. zum Transact
mit Bevollmächtigte vor hiesigem Amte erscheinen, ihre Forderungeil behörig liquidiren, und
sodann sich auf die ihnen zu thuende Vorschlage erklären, widrigenfals aber der Praclusion und
daß sie demjenigen beytreren müssen, was von denen meisten beschlossen wird, gewärtigen sollen.
Bvrcken den loten Julii 1779. Fürst!. Institz-Amr Hierselbst. H. Srippius.
S) Nachdem auf des Johann Adam Schmitts Güter zu Gebersdorf so wenig geboten worden,
baß sämtliche darauf haftende Schulden nicht bezahlt werden können, mithin der Concms un
term heutigen Dato hat erkannt werden müssen; so werden alle und jede, so an ermeldeiem
Johann Adam Schmitt Forderungen haben, sie mögen solche bereits bey Amte angegeben ha
ben oder nicht, edictaliter und sub pcena prxclusi citirt, selbige in Termins Donnerstags den-.
Sept. schierskünftig rechtsbegründet zu liquidiren. Treysa den22ten Julii '1779.
8. ö- Amt daselbst. G. E. Biskamp.
3) Nachdem man den sämtlichen Schuldenznstand des Andreas Gerhards und dessen Ehefrauen
zu Gehau gründlich zu untersuchen vor nöthig findet: als werden alle diejenige, welche au dem
vorgedachten Andreas Gerhard und dessen Ehefrauen etwas zu fordern haben, hiermit edicta
liter und peremtorie vorgeladen, daß sie Dienstags den Lgten Septembr. dieses Jahrs frühe
8 Uhr vor hiesigem Amte ohnfehlbar erscheinen, ihre Forderungen zu Protocoll angeben, und
gebührend begründen, oder sich widrigenfalls des rechtlichen Verfahrens in ihrem Ungehorsam
gewärtigen sollen. Breitenbach unterm Herzberg den 22ten Junii 1779.
Schuppius, Freyherr!, von Dörnbcrgisther 2kmtmann.
4) Nachdem dem in hiesigen Fürst!. Kriegsdiensten bey meinem unterhabenden Regiment gestan
denen Fähnrich von Hagen der unterthäntgft gesuchte Abschied gnädigst zugestanden worden:
als werden alle und jede, so an selbigem rechtmäßige Forderungen zu haben glauben, hierdurch
vorgeladen, solche bey dem Kriegsgerichte des gedachten Regiments binnen 4 Wochen einzuge».
ben, oder widrigenfalls sich zu gewärtigen, daß sie nach Verlauf dieser Zeit damit nicht gehö
ret, vielmehr gänzlich abgewiesen werden. Cassel den 2ten August 1779.
von Schlotheim,
Gencral-Cieuten. der Kavallerien. Lommand. eines Dragon. Regim. wilckens, Aubrtenw
5) Nachdem der über den gewesenen Schlagmüller Johann Henrich Weidemann und dessen
Ehefrau zu Mühlhausen vorlängstens vollendeteConcurs, VermögeHochfürstl. Regier. Nescripts
einige Zeit her sistirt gewesen, nunmehro aber sä instantiam verschiedener dessen Creditorum zu
Fortsetzung dieses Concurses Terminus auf den rtenSeptbr. a.c. anberaumt worden; als wird
solches sämtlichen des Johann Henrich Weidemanns Creditoren andurch bekannt gemacht und sel
bigen aufgegeben, an besagtem Tage des Morgens zu gehöriger Gerichtszeit vor hiesigem FürstU
Amte entweder in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, sich darüber ob
sie die Special-Hypotheken in Solutum annehmen wollen, sub prxjudicio prxclusi erklären, auch
resp. die uondum liquida liquidiren sollen. Homberg den 8ten Junii 1779. '
Fürst!. Heßl. Amt daselbst, in sidem, Rrug.
6) Alle diejenige, welche an des ohnlängst verstorbenen Hrn. Bürgermeister Conrad Kleinschmitt
Nachlassenschaft alhier zu Spangenberg gegründete Schuldfordernnqen zu haben vermeynen, wer
den hierdurch zu dem auf Freytag den 24. Dept.a.c. anberahmten Termin peremtorie citiret-um
'sodann zu gewöhnlicher Morgenszeit ro Uhr auf hiesigem Stadtgericht in Person, oder durch
anreichende Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen mittelst Production derer etwai
gen in Handen habenden Urkunden gebührend und ordnungSmäsig zu liquidiren, und darauf
rechtliche Erkautniß, so nste im Nichterscheinungsfall zu gewarftLen, daß dieselbe damit bey
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