Lñsselische
Mt Hvch-Fürstlich Heß.schem gnädigsten PRIVILEGIO.
Montag den 2z"" April.
Verordnung wegen des Seidenbaues und Maulbeerpflanzung.
Won Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Heesfelds
Graf zu Cahenelnbogen, Dich, Ziegenhayn- Nidda, Schaumburg uud Ha
nau rc. re. Ritter des König!. Großbrittanmfchen Ordens vom
blauen Hosenbande, rc. re.
LLügen jedermänniglich in Unseren Fürstentümern und Landen hiermit zu wissen: Da die Ve-e
O Mehrung und Einführung nützlicher Industrie und Gewerbes Unseren getreuen Unterthanen zuñe
wahren Vortheil uud Uns zu gnädigem Wohlgefallen und Vergnügen gereichet, der Seidenbau aber,
wann er mit Fleiß und Aufmerksamkeit, auch gehöriger Maaßen getrieben wird, ein besonderes füe
die Armuth nützliches Gewerbe werden kann; So sind Wir in Gnaden so geneigt als entschlossen,
denselben Unsern besondern Schutz und Hülfe angcdeihe« zu lassen, uud wie Vir Unseren getreueu-
Unterthaneu einen kurzen hinreichenden Unterricht von der Zucht der Seidenwürmer und der Ge-
winnung der Seide durch Unsere Landbaugesellschaft demnächst ertheilen lassen werden; So verord-
«en Wir hiermit und wollen, daß einem jeden, der sich mit dem Seidenbau und der Maulbeerpflam
zung, zum Besten desselben, beschäfftigen will, au- Unseren Maulbeerplantagen hier zu Cassel,
Carlshavev nvd Wabern, zum ersten Anbau dieses Baums die nöthigen pflanzbaren junge« Stam
me und Pflanzen, ingleichen, falls er selbst junge Pflanzen aus Saamen anziehen wollte, auch letz
terer unentgeltlich, jedoch unter der Bedingung gereichet und verabfolget werden sollen, daß sie dq<
mit keinen Trafic und Handel treiben, auch bey der Cultur der Baume allen möglichen Fleiß an
wenden, und nie die Hauptabsicht dieser Unserer Gnade, welches der Seidenbau ist, ausser Äuge»
setzen wollen, zu welchem Ende dann erforderlich und nöthig ist, ihnen auch hiermit aufgegeben
wird, daß denen, so sich um Verabfolgung einer gewissen Anzahl Pflanzen, junger Baume, oder
auch Maulbeersaamens melde» wollen, ein Attestat vom Beamten, oder auch denen Greben und
Vorstehern, doch unentgeltlich, -es Mqlts ertheilet werde;.
» Daß