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Edictales erkannt und Terminum ad justificandum auf Montag den 2ten May anni cörrentis sub
omni ec ultimo prejudicio anberahmt hat; So wird obermeldter Weidemaun vermittelst dieses der-
gestalt citiret, daß er alsdann auf hiesiger Fürstl. Negierung durch einen gnngsam instruirc- und
bevollmächtigten Anwald so gewis ohnausbleiblich erscheine, seine etwaige Nothdurft, wie sich sol-
ches denen Rechten und der Heßischen procest . Ordnung nach eignet und gebühret, ad Protocollum
verhandele und darauf rechtlichen Bescheids , oder widrigenfalls der predusion und sonstigen Ver
fahrens in contumaciam^ gewiß gewärtige. Sign. Cassel den I4ten Januar 1768-
fürst!, Acßstche Regierung Hierselbst.
z) Es hat der hiesige Schutz- und Handelsjnde auch judenschaftl. Vorsteher, Moses Apt gerichtl. vor
gestellet, welchergestalten er seine sämtliche in ihn dringende creditores auf einmal nicht bezahlen
könnte, weilen er znmahlen feine ausstehende activa auch so fort beyzutreiben nicht vermöchte, des-
wegen wäre er gesonnen, seinen creditoribus gütliche Vorschläge zu thun, wie er solche tu gewissen
Terminen nach und nach bezahlen wolle und hat mithin gebeten, sämtliche creditores auf einen ge
wissen Termin zu Anhörung solcher Vorschläge und zu Psiegung gütlicher Handlung edictaliter zu cir
tiren. Gleichwie nun diesem Suchen descrstet ist, also werden auch alle und jede obernannten Mo-
ses Apts creditores hierdurch edictaliter und peremtorie citiret , daß sie in termino den 2Zten Martii
2. c. vor mir dem Beamten erscheinen, ihre Forderungen bey Verlust derselben liquidsten und veri-
Kciren, darauf des communis Debitoris Zahlungsvorfthlage anhören und mit ihm die Güte pflegen,
bey deren Entstehung aber gewärtigen sollen, daß nach Befinden der Umstände der Concurs erkannt
und sonst verfügt werde was rechtens. Rotenburg den 2;ten Januar 1768. Hüpeden.
4) Joh. Herm. Horchler zu Obernsaul und Elisabeth dessen Ehefrau, geb. Wernerin, sind ohne Lest
beserben und mit Hinterlassung beträchtlicher Schulden verstorben. Nachdem man nun wissen
muß, ob deren heredes ab intestato sich der Horchlerischen Verlassenschaft annehmen und die Schust
den bezahlen wollen: so werden gedachte Horchlerische Erben sowohl als alle und jede creditores
hierdurch edictaliter citiret, daß sie in termino den 25tenFebr. e. a. diese ihre Forderungen vor hier
stgem Fürstl. Amte liquidsten und vetificsten, jene aber sich qua heredes gehörig legitimsten und er
klären, oder gewärtigen sollet!, daß ohne weitere Rücksicht auf sie die Erbschaft in obrigkeitliche Lä.
ministration genommen und denen creditoribus daraus zur Bezahlung verholfen werde. Roten
burg den 22ten Januar 1768. Hüpeden.
5) Demnach die bey dem Hochfürstl. Heßischen General-Major und Ober-Amtmann Hrn. von Pappen-
heim allhier als französische Demoisclle in Condition einige Zeit gestandene N. N. Hahsen den 9ten
Junii dieses Jahrs verstorben , und derselben hinterbliebenes auf Administration steheudes Vermö
gen an die nächste Erben zu verabfolgen nöthig seyn will, diese aber bis dahin nicht auszumachen
gestanden; So wird solches zu dem Ende hiermit bekannt gemacht, damit gedachte nächste Anver
wandte und Erben obiger Demoisclle Hahsen, weniger nicht alle diejertigen, so auf deren Verlassen
schaft ex quocunque capite einigen Anspruch zu machen gemeynet, sich annoch in dem ein für alle
mal auf Montag den uten April des l768ten Jahrs bey dem dahiesigen adelichen Gericht be
stimmten Termin behörig melden, erstere sich relpectivé legitimste», so wie die letztere ihre Forde
rungen liquidsten, wiedrigenfalls aber gewärtigen mögen, daß gegen die Nichierscheinende mit der
Prxclusion verfahren, auch sonst allenthalben weiter erkannt werde was Rechtens. Signar. Stam
men den i8ten December 1767.
II. Verpacht-Sachen.
Es soll die ehemalige Vorwerckische vom Ober-Förster Böttiger erkaufte und an gnädigste Herrschaft
cedirte Mühle zu Wahlershausen mit zugehörigen beyde«: Garten á Acker, sodann ai-f Acker,
H Ruten Erbland, \ Jpufe sogenanntem Butterland, bestehend aus Land, Wiesen und Garten , so
dann 2^ Acker i Rute Erbwiesen anderweit verpachtet, die ftecificirte halbe Hufe, die Erblände-
reyen und Wiesen allenfalls auch davon wieder verkaufet und des Endes ein iicirations-Termin
Donnerstags den zten Martii schierskünftig auf Fürstl. Kriegs - und Domainen-Kammer abgehalten
«erden; An welchem sich also diejenigen, ft zu fttharm Pacht oder dem Kauf der verzeichneten