olicey-und Uommmien-Witung.
Mit Hoch-Fürstlich-Heßischem gnädigsten PRIVILEGIO.
I 7 64.
Jahr
46.
Stück.
Montag den mm November.
Landes-Verordnung.
Unsern grrädr'g und -günstigen Gruß zuvor, Ehrsahme, gute Gönner!
Nachdem die Anzeige geschehen, was Massen an einigen Orten die Acker-Leute die
Früchte aüf dem Felde theils den Knechten statt Lohns übergeben, theils aber aus-
ser-und innerhalb Landes verkauften, dergleichen Unternehmen aber nicht allem dem Acker
bau und den llnterthanen selbst zum grollen Nachtheil gereichet, sondern auch denen vor-
handenen Reichs-evnliicmionen und besonders der Reichs-Policey-Ordnung 1548.
und rs?7. tit. 19 zuwider ist, mithin demselben schlechterdings nicht nachzusehen stehet;
So wird hiermit verordnet, daß wann einer oder der andere von Unterthanen sich nicht
anders zu helfen weiß und zum Verkauf der Früchte aus dem Halm zu schreiten ohnumgäng-
lich