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rer Chur-Bayerischen 6 or aus 4 Rthlr. s. Alb. 4. Hl. vor vest gesetzet haben, hm
bey aber nicht ohne Ursache besorgen müssen, daß diese vorhin wenig zum Vorschein go
kommene Müntz-Gattung, bey der mit der hiesigen Müntz-Theilung und dem Werth dr
rer Frantzösischen !>oul§ cl'or ä 5. Rthlr. nicht allerdings übereinkommenden Verhältniß, fjd
in hiesige Lande unter der Hand einschleich.n und hierdurch andere gute Geld-8onen hil>
ausgezogen werden, mithin ein großer Verlust demnächst entstehen Fönte-,
*L>o setzen und ordnen Wir aus Landes -Väterlicher Vorsorge, zu Abwendung de!
Unsern getreuen Unterthanen daher zu erwachsenden Schadens, daß, nach Publications
genwärtiger Verordnung, vorbemeldete Chur-Bayerische à clor nicht anders, all
vor 4. Rthlr. i. Alb. 4. Hl., sowohl, in denen Herrschafftlichen Cail'en als auch im Han
del und Wandel angenommen und ausgegeben werden sollen. i
Wornach also Unsere nachgesetzte Regierungen, die Kriegs, und Dom-,men-Cammer
das Kriegs-Pfennig-Amt, die tUnets-Calla, das otfidum Fisci, auch alle und jed
Ober-und Unttr-Beamte sich unterthänigst zu achten und dahin zusehen haben, daßdü
ser Unserer Verordnung sträcklich nachgeredet werde.
Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, so soll diesem
sere Verordnung, mittelst gewöhnlicher Publication und Affixion, zu Jedermanns Wissen 2
fchaft gebracht werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Nahmens-Unterschrift und beygedruckttn Fürst!
Zecter-Jnsiegels. Cassel den 16. Tag Decembr. 176z.
Friedrich L. z. Hessen. (X. S.)
Vt. J. S. Wmz -
I. Edictai* Citation.
3) Der bey dem löbl. Prinh Carlischen Infanterie-Regiment als Musquetier gestanden! A
Jacob Heinemann aus dem Roddebach bürtig, welcher imJulio 2. prrr aus demLagei
bey Herbern im Münsterschen nicht nur àleruret-sondern auch zugleich ein demLieute-
liant Johann Rudolph Grau von bemeldtem Regiment zugehöriges Pferd mit Satte!
und Zeug mit hinweggenommkn hat, wird hiermit Edctaiiter ciriret, um sich in rermim
den iten Märh soni Futuri so gewiß auf die gegen ihn angestellte Klage vor hiesigem
~ ^ürstl Amte, vernehmen zu lassen, als widrigenfalß zu gewärtigen, daß das libellamn
vor richtig angenommen, und in Ansehung seines übrigen Vermögens weiter nach Vor-
fchrifft der hiesigen Landesverordnung gegen ihn als einen Deserteur verfahren werden soll
Germerode dm 14. Decembr. 176z
Fürstl. Heßisches Rheittfelfijchev Amt daselbst
. .. Cvllmam
kl. Citatio Creditorum.
i> Nachdem zu Ausfindigmachung des Status passivorum bey des ohnlängst verstorbenen hie
sigen Bürgers und Tuchmacher Wendel! Kumpenhans Hinterlaffenschafft lerminus ^
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