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Willkühr gebraucht, desgleichen zum Baum-und Heisterpstanhen, Waldgraben Aufwer
sen und Zumachen der Eichelgarten, auch anderer Wald-Arbeit, öfters mehrere Leute ge»
nommen werden, als die Nothdurft erfodcrt, dergleichen willkührliche Dienstbestellungen
von Forst-Bedienten aber, wodurch Unsere getreue Unterthanen nur an ihrer nöthigen Feld-
Arbeit und in ihrem Nahrungs-Betried ohnnöthig gestvhret werden. Unserer gnädigsten
Inceurion und Willens-Meynung gerad zuwider, und Wir dahero solche fernerhin nach
Willkühr der Forst-Bedienten zu gestatten nicht gemeynet sind; Ais ordnen und wollen hier
mit gnädigst, daß zwar diejenige Unserer Unterthan n, so lins Jagd-und Wald- Dienste zu
leisten pflichtig sind, von dieser ihrer Schuldigkeit keineöweges gantzlich losg geben werden
sollen, sondern wie Wir Unsere Landesherrliche Befugniß Uns hi-runter in alle Wege vor-»'
behalten, so sollen hingegen sührohin sowenig denenOber-als Unter Forst- und Jagd-Be
dienten in keinen andern Fällen Dienst Leute gest litt werden, als wann der n nicht über 6
bis 8 auf i oder 2 Tage zu Wald-oder Jagd-Verrichtungen erforderlrch sind, und hierü»
ber^». deutliche Bescheinigungen jedesmahlen dem Beamten anforderst zugestellet worden.
Sollten aber grosse Jagden angestellet werden, oder andere länger anlMende Wald-Ar
beit nöthig seyn, wozu viele Dienst-Leute erfordert würden, so soll ansorderst an Uns oder
an Unsere nachgeshte Kriegs- und vomMu-n-Cammer davon Anzeige gesch.hen, und deß-
falls Verordnung eiygeholtt werden ; Alsdann aber haben die Beamte über solche beson
ders verordnete- wie auch über obgedachte geringe Jagd- undWald-Dienste ein ordentliches
Register zu führen, und solches mit vorermeldten Bescheinigungen gehörig zu belegen
Jn'Ansehung derWildprets-Fuhren oder ^ans^vlürung desselben zu Unserer Hof-Küche
oder sonstigen Hof-Lagern, weilen solche Transporte öfters keinen Verzug leyden, lassen
Wir es bey der bisherigen Odsierv^nr- lediglich bewenden, wie dann auch, wann nöthig
gefunden wird, daß eine Wolfs.Jagd gehalten werde, die Beamte auf derer Forst-
Aemter Verlangen hierzu die^ nölhige Dienst-Leute, jedoch auf die vorherb can-, rei te Art zu
stellen haben. ' *
Wir befehlen demnach Unseren Regierungen, Krr'egs-und vcmstnen-Cammer, Ober-
und Unter.Beamt'n, wie auch allen Forst-und Jagd-Bedienten sich nach dieser Unser gnä
digsten Willens-D^eynung gehörig zu achten, und damit solche denen Unterthanen selbst zur
allenthalbWn W-ssenschafft gelang n möge, so hat Unsere Regierung zu Cassel die Verfü
gung zu thun, daß diese Verordnung gewöhnlicher maßen im Lande pubUcfttt ulw afKgirct
werde Urkundlich Unserer Nahmens Unterschrift und beygedruckren Fürstlichen Jnstegels«
Wabern der; zoten Tag Junii 176z.
Friedrich- L. zu Hessen. (LS)
Canngiciler*
l Sachen 5 so in Cassel zu verpfachten seynd.
j) Nachdem zu anderweiter Verpsachtung der gegen Ende- dieses- und Anfang künftigen
Jahrs vaQmo werdenden Herrschafftlichen Vorwercke, Höfe, Güther und Muhren,
die