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zV§s will die Schmitte-Gülde, Ihr in der Ziegengasse, zwischm dem Kaufmann, Hm -
Bindernagel, und dem Huhfeldischen Erben, gelegenes Vor erhauß, aantz vermielhcn,
und kan auf Ostern bezogen werden; wer dazu Lust hat, wolle sich bey dem Statt-
Baumeister, Hrn. Klocken, angeben.
VI. Personen, so Bediente verlangen. 4
1) Es wird bey einem Hrn. von Adel, ohnweit Castell, ein hinlänglich angesessener
walter verlangt; Wer nun zu einer solchen Bedienung Lust hat, kan sich bey dem W-
legermelden. r , . 5
e) Es verlangt ein vornehmer Cavalier, 14 Merlen von hrer, emen ausgelernten Gärtnri
Burschen, der sich nöthigen fals mit zur Aufwartung bey der Tafel verstehet. Es i>t<
konrt derselbe einen billigen Lohn, die Kost nebst Biergeld, grüne Livree und andere dou« 6
ceurs. ^)er Verleger gibt Nachricht.
VII. Personen, so Capitalia auszulehnen gesonnen.
,) Es hat Jemand etliche hundert Thaler, gegen sichere Hypothek, und gerichtliche Obli
gation auszulehnen.
2) Es sind 20O Rthlr. Pupillen-Gelder, gegen gerichtliche Obligation auszulehnen.
z) soo Rthlr. Capital, sind gegen hinlängliche Sicherheit, zu verlehnen. 7
4) Es hat Jemand 120 Rthlr. gegen gute Versicherung und Landübliche Interesse, ji
verlehnen. Der Verleger gibt Nachricht. 8
VIII. Notification von allerhand Sachen.
1) Nachdem, vermöge des, auf höchsten Befehl, ins Land ergangenen Ausschreibens, ah 5
und jede Bedienten und Beamten, sicherm keinem Frucht-und Fourage-Auskauf, bq
Strafe der Caslition, bemengen sollen: Vo wird solches auch hierdurch allen und jeden,
zur Nachricht und Achtung, bekannt gemacht. Cassel den 2oten Martii 1760.
Aus Fürst!. Regierung dafelbsm
2) Nachdem einige Zeither eingerissenen Unfug der Tagelöhner, wodurch sich dieselbe untei- 1
stehen, den Tagelohn nach gefallen und eigenmächtigzu erhöhen, auch wohl gar, t m
' ihnen Jemand das geforderte nicht zustehen will, die Arbeit abzusagen, und lieber mW
zu gehen, nicht länger nachzusehen stehet; so wird auf gnädigsten Beseht, dem Public!
hiermit bekannt gemacht, daß es bey dem ordinairen Tagelohn, nemllch s Albus 4{ft T
ein vor allemahl sein verbleiben haben soll, wie sich dann niemand zu einem mehrern p
verstehen, sondern die vorkommende Fälle, bey der Policey-Commißion, sofort anzuzeigen
hat. Diejenige Tagelöhner aber, welche sich an obgedachten ordinairen Tagelohn nich!
begnügen wollen, solle« zu räumung der Stadt angewiesen werden. Cassel, den 26M
Martii 1760.
Fürstlich - Heßische p-licey. L-mmißi-tt daselbß. 1 V
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