Full text: Die Landesbibliothek Kassel 1580 - 1930

bemessende außerordentliche Bewilligung, „qui corresponde a la grandeur du Batiment 
qu'elle a fait clever", konnte wenigstens einige Abhilfe bringen. Der Augenblick war für 
einen solchen Antrag glücklich gewählt - noch an demselben 'l'ag, an dem dieser Bericht 
vorgelegt wurde, erfolgte außer der Erhöhung des bisherigen Vermehrunjgsfonds von 200 
auf 400 Rthlr. die Bewilligung von 1000 Rthlr. für den Umzug, zur Vervollständigung der 
unvollständigen und zum Binden der ungebundenen Werke 94). Diese 1000 Rthlr. wurden 
übrigens dem Fonds entnommen, der aus den vom amerikanischen Feldzug her einkom- 
menden Subsidiengeldern gebildet wurde; aus diesem wurden für denselben Zweck am 
25.April 1780 nochmals 1000 Rthln, weiterhin je 1000 Rthlr. für die Einrichtung der 
Bibliothek und für den Umzug zur Verfügung gestellt, während zu den eigentlichen Bau- 
kosten 21 000 Rthlr. beigesteuert wurden. Die englischen Subsidiengelder sind also mit 
insgesamt 25 000 Rthlr. dem Bau des Museums Fridericianum und der Neueinrichtung der 
Bibliothek zu gute gekommen 95'). 
Die Neueinrichtung der Bibliothek brachte auch die erste vollständige Bibliotheks- 
ordnung - in französischer Sprache! Die Dienststunden der Beamten waren auf vor- 
mittags 9-1 Uhr und nachmittags im Winter 3-5, im Sommer 4-6 Uhr festgesetzt, die 
Öffnungsstunden der Bibliothek auf Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag vormit- 
tags von 10-1 Uhr und nachmittags im Winter von 3-5, im Sommer von 4-6 Uhr; die 
Besichtigung durch Fremde konnte täglich von 9-10 und von 2-3 Uhr stattfinden. Die 
Benutzung erfolgte im allgemeinen in der Bibliothek selbst, und zwar im Sommer im gro- 
ßen Saal, im Winter in einem daneben liegenden geheizten Zimmer. Die Bücher aus den 
Gestellen selbst herauszunehmen war - ebenso wie das Betreten der Galerie - verboten. 
Das Entleihen von Büchern, das nach wie vor an die Genehmigung des Landgrafen ge- 
bunden war, erfolgte gegen Ausstellung einer Quittung für 14 Tage; die Bücherausgabe fand 
nur am Montag und Freitag statt. Die landgräfliche Genehmigung zum Enteilhen von 
Büchern bezog sich nicht auf Handschriften, Lexikas und Kupferstichwerke, für die eine 
besondere Erlaubnis einzuholen war und eine besondere Liste geführt werden mußte. 
Geschlossen blieb die Bibliothek am Mittwoch vor bis zum Mittwoch nach Ostern, sowie 
vom 24. Dezember bis zum 2. Januar 95). 
7. Friedrich Wilhelm Strieder. (1785-1806). 
Mit dem Ableben Landgraf Friedrichs II., der am 31. Oktober 1785 plötzlich starb, 
und dem Regierungsantritt Wilhelms IX., der in allen Dingen das Gegenteil von seinem 
Vater war, ging die unheilvolle Franzosen-Wirtschaft auch auf der Bibliothek zu Ende. 
In Erwartung der kommenden Veränderungen faßte Strieder am 19. Januar 1786 sein Urteil 
über das letzte Jahrzehnt in einer persönlichen, nicht für den amtlichen Gebrauch be- 
stimmten Niederschrift dahin zusammen: 
Eine seit Jahrhunderten von nicht unwürdigen Männern bearbeitete Sache, als die 
Bibliothek ist, unter schlechterdings unpassenden Anstalten zu zerstören: aus erweislich 
nach dem Lokal in einer vernünftigen Beschaffenheit bis dahin so befundenen Vaterländi- 
schen gelehrten Werkstätte ein Chaos zu schaffen -, dies scheint zu verdienen, eine 
herostratische Unternehmung genannt zu werden; und es sind solche nicht nur mit ver- 
geblichen Kosten, mit drückendem Verdruß und Nachtheil für den patriotischen Hessen 
94) Bericht u. Verfügung d. d. '23. I. 79. 
95) A. L. B. II, 8, 
M. St. A. Casseler Geh-Rats-Akten. O. St. S. 7315. Nr. 9671. 
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