zelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Be
dingungen:
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtminifterium des Reiches oder
Einzelstaates ausgehen;
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des
Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen.
Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage
dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Ge
nehmigung vorgelegt werden.
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften in Kraft.
Zur Beurkundung:
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