Full text: Verfassung des Deutschen Reiches

zelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Be 
dingungen: 
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtminifterium des Reiches oder 
Einzelstaates ausgehen; 
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des 
Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. 
Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage 
dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Ge 
nehmigung vorgelegt werden. 
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. 
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften in Kraft. 
Zur Beurkundung: 
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