Full text: Verfassung des Deutschen Reiches

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§♦ 4M* 
Unterrichts - und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu erthei 
len, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen 
hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. 
8. ir>5. 
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt 
werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unter 
richt lasten, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. 
8. 156. 
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. 
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Ge 
prüften die Lehrer der Volksschulen an. 
8. 157. 
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. 
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden. 
§. 158. 
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und 
wo er will. 
Artikel VH. 
8- 159. 
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, 
an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. 
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine 
ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disciplinar 
vorschriften bestimmen. 
8. 160. 
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen 
ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. 
Artikel VIII. 
§♦ 161. 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen 
Erlaubniß dazu bedarf es nicht. 
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ord 
nung und Sicherheit verboten werden. 
§. 162. 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende 
Maaßregel beschränkt werden. 
8. 163. 
Die in den §§. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegs 
flotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
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