Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte ge-
urtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.
Artikel V.
§. 144.
Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.
§. 145.
Jeder Deutsche iss unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Re
ligion.
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem
Gesetze zu bestrafen.
z. 14 «.
Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder
bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
§ 147.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den
allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin
keine Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den
Staat bedarf eö nicht.
§. 148.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
8. 149.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gort helft".
§. 150.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirch
liche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§. 151.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel VI.
§ 152.
I Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
§. 153.
Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaussicht des Staates, und ist, abge
sehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.