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dem Orden s. Johans", ein Ausdruck, der auch
in den Urkunden der folgenden Jahre meist
verwandt wird. Seitdem find auch öfter Jo
hanniterpriester hier, bald um Bücher zu
schreiben, bald um der Beerdigung eines
Priesters im Pfannstiel beizuwohnen. So be
standen also von vornherein Beziehungen zwi
schen der Pfannstieler Brüderschaft und dem
Johanniterorden.
Zu der hessischen Kommende aber tritt
unser Pfannstiel erst 1482 in ein näheres Ver
hältnis. Am 30. November 1482 unterstellt
Graf Philipp von Nassau den Pfannstiel der
Johanniterkommende Wiesenfeld und regelt
die Beziehungen zwischen beiden: Graf Phi
lipp überträgt dem Komtur Gottfried und dem
Konvent des Gotteshauses in Wiesenfeld die
Kirche unserer lieben Frau im Pfannstiele mit
allem Zubehör. Der Komtur soll auf Antrag
der jeweiligen Weilburger Landesherrn einen
Statthalter und zunächst einen weiteren Geist
licken zum Mitkonventsbruder ernennen. Vor
läufig soll täglich eine Messe gelesen, bei Be
darf und nach Anstellung weiterer Geistlichen
auch mehr Gottesdienst gehalten werden, falls
Landesherr und Komtur es anordnen. Sollten
die Priester gegen das Gotteshaus, die Herr
schaft oder den Komtur ungehorsam sein, soll
der Komtur auf Begehren des Landgrafen an
dere ohne Belastung des Gotteshauses ein
setzen. Muß dagegen ein Priester aus Alter
oder Krankheit ersetzt werden, soll dessen Le
bensunterhalt sichergestellt werden. Der Be
sitz des Pfannstiels, den der Graf noch ver
mehrt und von Dienst, Lager, Auszug und
Schatzung befreit, darf ohne Zustimmung des
Komturs nicht veräußert werden. Ueber Ein
nahme und Ausgabe ist dem Landesherrn und
dem Komtur Rechenschaft abzulegen, sie ver
fügen auch über die Verwendung der Über
schüsse zu Gunsten des Gotteshauses. Für
diese Leistungen erhält der Komtur und der
Konvent zu Wiesenfeld jährlich 10 Gulden,
die am 2. Februar aus den Einkünften der
Brüderschaft fällig sind. Jagd und Fischerei
bleibt der Landesherrschaft vorbehalten. — Die
übrigen Bestimmungen der Urkunde betreffen
die Regelung der inneren Verhältnisse des
Pfannstiels. — Die mit 5 Siegeln versehene
Urkunde, darunter auch das Konventssiegel
von Wiesenfeld, bestimmte schließlich, daß der
bisherige Prior, Herr Hermann von Katzen-
furt, als Johanniterstatthalter hier verbleiben
und ihm Kreuz und Orden gegeben werden
sollte.
Aus der Urkunde ist der starke Einfluß er
sichtlich, den sich der Landesherr dieser auf sei
nem Grund und Boden erwachsenen Brüder
schaft und den Wiesenfeldern gegenüber sichert,
eine Erscheinung, wie sie sich aus dem Eigen
kirchenwesen des Mittelalters erklärt. Warum
er seine Stiftung gerade den hessischen Johan
nitern unterstellt, dürfen wir wenigstens ver
muten: In Nassau gab es keine größere Nie
derlassung dieses Ritterordens. Bei der Wahl
zwischen Frankfurt und Wiesenfeld wird der
Umstand entscheidend gewesen sein, daß seine
Schwiegertochter Elisabeth eine geborene
Landgräfin von Hessen war, die die Johan
niter von Frankenberg her kennen mußte. Da
zu kommt, daß die Landgräfin auch später der
Pfannstieler Brüderschaft ihr Interesse zuge
wandt und nach einem Brande der Kirche 1489
den Almosensammlern eine als Ausweis die
nende Urkunde ausgestellt hat. Sie mag also
dem Wiesenfelder Komtur die geistliche Auf
sicht über den Pfannstiel zugewandt haben.
Ein wichtiges Recht des Wiesenfelder Kom
turs war die Mitbestimmung beim Wechsel
eines Statthalters (Priors). Wir hörten schon
in der angeführten Urkunde von 1482, daß der
Komtur dem bisherigen Prior Hermann von
Katzenfurt, der bereits seit 1479 aus Urkunden
in dieser Stellung nackweisbar ist, Kreuz und
Orden gegeben hatte; er gehörte also bisher
dem Johanniterorden als Priester nicht an.
Bis Ende 1496 waltete er hier seines Amtes.
Als seinen Nachfolger hatte Hermann den Vi
kar des Weilburger Walpurgisstiftes, Matern
Spitzfaden, vorgesehen, wenigstens wie dieser
seinen Landesherrn, den Grafen Johann Lud
wig und Johann von Nassau, am 24. Dezember
mitteilte. Auch der Komtur halte ihn für ge
eignet. Er bat deshalb, ihm das erledigte
Priorat im Pfannstiel zu übertragen und dies
dem Komtur und dem Weilburger Amtmann
mitzuteilen. Es ist nicht ohne Absicht, wenn
Spitzfaden auf das Zustimmungsrecht des Lan
desherrn hinweist, das er sich im Fundations-
brief vorbehalten habe, und auf die Möglich
keit aufmerksam macht, daß der Komtur je
mand, ohne den Grafen zu fragen, als Prior
bestimmen könne. Der diplomatisch geschickte
Hinweis auf eine Beeinträchtigung der landes
herrlichen Rechte scheint denn auch gewirkt zu
haben :Matern Spitzfaden bekam das Priorat
und hat es über zwei Jahrzehnte verwaltet.
Alters wegen muß er von seinem Posten zu
rückgetreten sein. 1525 wird Herr Peter als
Prior erwähnt, 1526 bei der Inventarisation