Full text: Hessenland (39.1927)

einzuwenden, auch die Pacht stets richtig bezahlt 
worden sei, genehmigte endlich am 20. Juli 1841 
das Finanzministerium die weitere Verpachtung an 
Hartdegen, aber nur auf 3 Jahre. Damit war 
die Sache aber noch lange nicht erledigt. Erst am 
4. September 1841 wurde Matthei angewiesen, den 
nun endlich fertiggestellten Vertrag dem Hartdegen 
auszuhändigen. Also wieder eine Verschleppung von 
über 8 Monaten! 
Es war noch nicht Jahresfrist verstrichen, da 
mischte sich plötzlich und ohne Angabe eines Grun 
des der Kurprinz und Mitregent persönlich in die 
Fährangelegenheit. An: 29. August 1842 erging ein 
höchstes Reskript an das Finanzministerium, in dem 
dieses angewiesen wurde, den Pachtvertrag mit Hart 
degen einzuziehen und dem Kurprinzen vorzulegen. 
Das ging nun sehr schnell. Schon nach 3 Tagen 
gab das Finanzministerium den Vertrag an den 
Kurprinzen, um nach wenigen Tagen die Weisung 
zu erhalten, es solle Anzeige erstatten, sobald die 
Fähre neuverpachtet werden müsse. 
In der Zwischenzeit hatte .Hartdegen weiter unter 
unberechtigten Eingriffen in sein Fährrecht zu leiden. 
Am 6. Juni 1843 zeigte er der Kurfürstlichen 
Residenz-Polizei-Kommission an, daß der Haus 
bursch Eckhard des vor dem Leipziger Tor wohn 
haften Badehalters Rathmann unbefugt mehrere 
Personen über die Fulda übergesetzt habe. In der 
Verhandlung vor dieser Kommission 24 gab der An 
geklagte zu, das; er am 4. Juni 1843 mehrere Per 
sonen übergesetzt habe; die Zeugen, Polizeisergeant 
Wiegand, Papierhändler Stief und Knecht Rudolph, 
bestätigten dies. Trotzdem wurde der Angeklagte 
„wegen mangelnden Strafverbots" freigesprochen, 
weil das obenerwähnte Strafverbot, das die jetzt 
erkennende Polizei-Kommission selbst erlassen hatte, 
nicht in gesetzlicher Form erlassen sei. Es sei näm 
lich nicht allgemein, sondern nur einzelnen Per 
24 Die Kommission bestand aus 13 Mitgliedern, von 
denen aber in diesem Falle nur drei, nämlich die Land 
gerichtsassessoren Christian Nippoldt, Ludwig Mertz und 
Louis von Colson urteilten. 
sonen bekannt gemacht und nicht durch das Wochen 
blatt 25 veröffentlicht worden. Nun bat Hartdegen 
ain 14. Juni 1843 bei der Hauptstaatskasse um 
Schutz in seinen Fährrechten. Es geschähen be 
ständig Eingriffe in seine Rechte durch Übersetzen 
von Passanten durch unberechtigte Personen. Zeige 
er diese an, so erklärten die Übergesetzten, sie hätten 
dem Angeschuldigten das Fährgeld geschenkt oder 
er habe nichts gefordert. Trotzdem beides keine 
stichhaltigen Gründe seien, werde er dann mit der 
Klage abgewiesen; selbst wenn er seine Klage durch 
Zeugen beweise, erhalte er kein Recht, wie der 
vorangesührte Fall beweise. Deshalb und „wegen 
des traurigen Sommers" bitte er auch um Erlaß 
des Pachtgeldes für das 1. Halbjahr 1843, mit dem 
er noch rückständig war. Auf Befragen sprach sich der 
Landbaumeister Matthei gegen den Erlaß des Pacht 
geldes aus; eine geringere Frequenz der Fähre 
infolge des schlechten Wetters im Sommer 1843 
sei nicht festzustellen gewesen. Wünschenswert sei 
allerdings, daß den Schiffseigentümern das Über 
setzen von Passanten, soweit sie nicht die Badean 
stalten besuchten, bei einer nachdrücklichen Strafe 
streng untersagt werde. Woher Matthei ein Recht 
der Schiffseigentümer, die Besucher der Badean 
stalten übersetzen zu dürfen, herleiten will, gibt er 
nicht an. Ein solches Recht bestand eben so wenig 
als für Passanten. Infolge dieses Berichts wandte 
sich nun die Hauptstaatskasse an die Polizeikommis 
sion. Hartdegen wollte wegen der steten Störung 
in seinem Betriebe nur noch jährlich 20 Taler Pacht 
bezahlen. Das Urteil der Kommission in der Eck- 
hardschen Sache müsse befremden. Es scheine, als 
ob das freisprechende Urteil darauf gegründet sei, 
daß der Beweis gefehlt habe. Eckhard habe aber 
doch gegen Bezahlung, „d. h. gegen Berichtigung 
der von ihm gestellten Forderung" übergefahren. 
Wenn die Freisprechung nicht wegen mangelnden 
Beweises erfolgt sei, bitte man um ein Erlaß 
eines Verbots, gegen Entgelt überzufahren. 
25 Das „Wochenblatt für die Provinz Niederhessen" 
entsprach etwa den jetzigen Kreisblättern. 
(Schluß folgt.) 
Eduard Douwes Dekker (MuÜatuli) in Kassel. 
Von Prof. Dr. M. I. van der Meer, Direktor des Holland-Instituts an der Universität Frankfurt a. M. 
(Schluß.) 
Wir haben aber dafür auch einen positiven Be 
weis. Aus S. 67 Bd. 3 der ndl. Ausgabe der Briese 
schreibt er seiner Frau (8. Oktober 1859): Schicke 
mir das Gedicht „Mein Kind, da schlägt die neunte 
Stunde, hör!" von der .Hand eines dieser Mädchen, 
nicht von meiner Hand, weil darin Fehler sind, 
die die Mädchen korrigiert haben. 
Das Gedicht lautet: (Max Havelaar, S. 171. 
Spohr S. 226) 
Mein Kind, da schlägt die neunte Stunde, hör! 
Der Nachtwind säuselt, und die Luft wird kühl, 
Zu kühl für dich vielleicht; dein Stirnchen glüht! 
Du hast den ganzen Tag so wild gespielt, 
Und bist wohl müde, komm, dein Tikar * harret. 
Ach, Mutter, laß mich noch 'neu Augenblick! 
Es ist so sanft zu ruhen hier . . . und dort, 
Da drin auf meiner Matte, schlaf ich gleich, 
Kann ich doch gleich dir sagen, was ich träume, 
Und fragen was mein Traum bedeutet . . . hör. 
Was war das? 
's war ein Klapper **, der da fiel, 
Tut das dem Klapper weh? 
Ich glaube nicht, 
Man sagt, die Frucht, der Stein, hat kein Gefühl. 
* Schlafmatte. — ** Kokosnuß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.