einzuwenden, auch die Pacht stets richtig bezahlt
worden sei, genehmigte endlich am 20. Juli 1841
das Finanzministerium die weitere Verpachtung an
Hartdegen, aber nur auf 3 Jahre. Damit war
die Sache aber noch lange nicht erledigt. Erst am
4. September 1841 wurde Matthei angewiesen, den
nun endlich fertiggestellten Vertrag dem Hartdegen
auszuhändigen. Also wieder eine Verschleppung von
über 8 Monaten!
Es war noch nicht Jahresfrist verstrichen, da
mischte sich plötzlich und ohne Angabe eines Grun
des der Kurprinz und Mitregent persönlich in die
Fährangelegenheit. An: 29. August 1842 erging ein
höchstes Reskript an das Finanzministerium, in dem
dieses angewiesen wurde, den Pachtvertrag mit Hart
degen einzuziehen und dem Kurprinzen vorzulegen.
Das ging nun sehr schnell. Schon nach 3 Tagen
gab das Finanzministerium den Vertrag an den
Kurprinzen, um nach wenigen Tagen die Weisung
zu erhalten, es solle Anzeige erstatten, sobald die
Fähre neuverpachtet werden müsse.
In der Zwischenzeit hatte .Hartdegen weiter unter
unberechtigten Eingriffen in sein Fährrecht zu leiden.
Am 6. Juni 1843 zeigte er der Kurfürstlichen
Residenz-Polizei-Kommission an, daß der Haus
bursch Eckhard des vor dem Leipziger Tor wohn
haften Badehalters Rathmann unbefugt mehrere
Personen über die Fulda übergesetzt habe. In der
Verhandlung vor dieser Kommission 24 gab der An
geklagte zu, das; er am 4. Juni 1843 mehrere Per
sonen übergesetzt habe; die Zeugen, Polizeisergeant
Wiegand, Papierhändler Stief und Knecht Rudolph,
bestätigten dies. Trotzdem wurde der Angeklagte
„wegen mangelnden Strafverbots" freigesprochen,
weil das obenerwähnte Strafverbot, das die jetzt
erkennende Polizei-Kommission selbst erlassen hatte,
nicht in gesetzlicher Form erlassen sei. Es sei näm
lich nicht allgemein, sondern nur einzelnen Per
24 Die Kommission bestand aus 13 Mitgliedern, von
denen aber in diesem Falle nur drei, nämlich die Land
gerichtsassessoren Christian Nippoldt, Ludwig Mertz und
Louis von Colson urteilten.
sonen bekannt gemacht und nicht durch das Wochen
blatt 25 veröffentlicht worden. Nun bat Hartdegen
ain 14. Juni 1843 bei der Hauptstaatskasse um
Schutz in seinen Fährrechten. Es geschähen be
ständig Eingriffe in seine Rechte durch Übersetzen
von Passanten durch unberechtigte Personen. Zeige
er diese an, so erklärten die Übergesetzten, sie hätten
dem Angeschuldigten das Fährgeld geschenkt oder
er habe nichts gefordert. Trotzdem beides keine
stichhaltigen Gründe seien, werde er dann mit der
Klage abgewiesen; selbst wenn er seine Klage durch
Zeugen beweise, erhalte er kein Recht, wie der
vorangesührte Fall beweise. Deshalb und „wegen
des traurigen Sommers" bitte er auch um Erlaß
des Pachtgeldes für das 1. Halbjahr 1843, mit dem
er noch rückständig war. Auf Befragen sprach sich der
Landbaumeister Matthei gegen den Erlaß des Pacht
geldes aus; eine geringere Frequenz der Fähre
infolge des schlechten Wetters im Sommer 1843
sei nicht festzustellen gewesen. Wünschenswert sei
allerdings, daß den Schiffseigentümern das Über
setzen von Passanten, soweit sie nicht die Badean
stalten besuchten, bei einer nachdrücklichen Strafe
streng untersagt werde. Woher Matthei ein Recht
der Schiffseigentümer, die Besucher der Badean
stalten übersetzen zu dürfen, herleiten will, gibt er
nicht an. Ein solches Recht bestand eben so wenig
als für Passanten. Infolge dieses Berichts wandte
sich nun die Hauptstaatskasse an die Polizeikommis
sion. Hartdegen wollte wegen der steten Störung
in seinem Betriebe nur noch jährlich 20 Taler Pacht
bezahlen. Das Urteil der Kommission in der Eck-
hardschen Sache müsse befremden. Es scheine, als
ob das freisprechende Urteil darauf gegründet sei,
daß der Beweis gefehlt habe. Eckhard habe aber
doch gegen Bezahlung, „d. h. gegen Berichtigung
der von ihm gestellten Forderung" übergefahren.
Wenn die Freisprechung nicht wegen mangelnden
Beweises erfolgt sei, bitte man um ein Erlaß
eines Verbots, gegen Entgelt überzufahren.
25 Das „Wochenblatt für die Provinz Niederhessen"
entsprach etwa den jetzigen Kreisblättern.
(Schluß folgt.)
Eduard Douwes Dekker (MuÜatuli) in Kassel.
Von Prof. Dr. M. I. van der Meer, Direktor des Holland-Instituts an der Universität Frankfurt a. M.
(Schluß.)
Wir haben aber dafür auch einen positiven Be
weis. Aus S. 67 Bd. 3 der ndl. Ausgabe der Briese
schreibt er seiner Frau (8. Oktober 1859): Schicke
mir das Gedicht „Mein Kind, da schlägt die neunte
Stunde, hör!" von der .Hand eines dieser Mädchen,
nicht von meiner Hand, weil darin Fehler sind,
die die Mädchen korrigiert haben.
Das Gedicht lautet: (Max Havelaar, S. 171.
Spohr S. 226)
Mein Kind, da schlägt die neunte Stunde, hör!
Der Nachtwind säuselt, und die Luft wird kühl,
Zu kühl für dich vielleicht; dein Stirnchen glüht!
Du hast den ganzen Tag so wild gespielt,
Und bist wohl müde, komm, dein Tikar * harret.
Ach, Mutter, laß mich noch 'neu Augenblick!
Es ist so sanft zu ruhen hier . . . und dort,
Da drin auf meiner Matte, schlaf ich gleich,
Kann ich doch gleich dir sagen, was ich träume,
Und fragen was mein Traum bedeutet . . . hör.
Was war das?
's war ein Klapper **, der da fiel,
Tut das dem Klapper weh?
Ich glaube nicht,
Man sagt, die Frucht, der Stein, hat kein Gefühl.
* Schlafmatte. — ** Kokosnuß.