Full text: Hessenland (38.1926)

159 
Writt «gegenüber den bisherigen Zuständen bedeutete 
And Eit ihm die Grundlage weiterer gedeihlicher 
ErMvicklung lvohl gegeben war. Ss wurden jetzt die 
Mtzelnen Teile des Staates -als „unteilbares, un 
veräußerliches Ganze" erklärt, nachdem bisher die 
einzelnen Gebiete eigentlich nur durch die Person 
des Monarchen zusamwengehalten wurden. Und es 
entsprach durchaus den Forderungen der Zeit, wenn 
m ?dem Landtag des nunmehr als einheitlich fest- 
«gestellten Landes die bisherige ständische Gliede 
rung, die „besondere Repräsentation der Prälaten, 
der Ritterschaft, der Städte und des Bauernstandes" 
iarFgehoben und die Abgeordneten „ohne Unter 
schied ihres Standes" zu Vertretern der Untertanen 
erklärt wurden; dementsprechend sollten sie in ihren 
Meinungsäußerungen an keinerlei „Vorschrift eines 
etwa erhaltenen Auftrags", sondern ausschließlich 
an ihre eigene Überzeugung gebunden sein. Die bis 
herige ständische Gliederung, die in den Landtagen 
verschwinden sollte, war aber für die Wahl bei 
behalten, und das bedeutete nicht mehr und nicht 
'weniger als eine vollkommene Verschiebung des 
Schwergewichts in der Kammer: hatte es bisher 
heim Adel gelegen, so mußte es mit der Verwerfung 
der Gliederung nach Kurien und der Einführung 
der Abstimmung nach Köpfen auf die an Zahl dop 
pelt überlegenen Vertreter der Städte und Bauern 
übergehen. 
Die Rechte der Stände waren in dem Entwurf 
schärfer umschrieben als bisher. Waren die Stände 
verpflichtet, für die Aufbringung aller ordentlichen 
And außerordentlichen Staatsbedürfnisse durch die 
Bewilligung von Steuern und Abgaben zu sorgen, 
so waren ihnen auch Rechte zugestanden, die — vor 
allem an den bisherigen Zuständen gemessen — als 
höchst wertvoll bezeichnet werden müssen. So durfte 
'kein Gesetz, das in das Steuerwesen des Landes ein 
schlug, ohne Genehmigung der Stände erlassen wer- 
¡bctt, ihre Einwilligung war nötig zur Festsetzung 
aller direkten wie indirekten Steuern, und Steuers- 
Verordnungen ohne Erwähnung der landständischen 
Bewilligung hatten keine Gültigkeit. Die Entschei 
dung über die Höhe der notwendigen Steuern war 
durch die Gewährung des Budgetrechts in die Hände 
der Stände gelegt, ebenso die Entscheidung über die 
Frage, ob direkte oder indirekte Steuern erhoben 
werden sollten, und schließlich auch das Aufsichtsrecht 
über deren rechtmäßige Verwendung. 
Weniger bestimmt und umfassend waren die Ar 
tikel des Entwurfs, die den Anteil der Stände an 
der allgemeinen Gesetzgebung behandelten. Hier war 
der Landesherr nicht gehalten, jedes einzelne Gesetz 
nur nach Anhörung und mit Genehmigung seiner 
Stände zu erlassen. Rur wenn Eigentumsrechte, 
persönliche Freiheit und Gewerbefähigkeit in Frage 
kamen, war ihre Zustimmung erforderlich. Es war 
ihnen auch — und das war sehr bedeutsam — das 
Recht zur Initiative für neue oder zur Abände 
rung von alten Gesetzen zugedacht, wobei alle „das 
gemeine Wohl betreffenden Gegenstände" auf dem 
Landtag behandelt sv^rdep durften. 
Und schließlich war den Abgeordneten auch die 
Freiheit der Bewegung gesichert, deren sie zur Aus 
übung ihrer Rechte bedurften; sie konnten weder 
während der Sitzungsperiode verhaftet noch auch 
später wegen einer Meinungsäußerung im Beruf zur 
Rechenschaft gezogen werden. 
Andere Bestimmungen des Entwurfs konnten 
weniger befriedigen. So war die Dauer einer Wahl 
periode auf 6 Jahre festgesetzt, während andrer 
seits die Landtage in der Regel nicht länger als 
2 Monate dauern durften. Es konnte somit vor 
kommen, daß zwischen zwei Landtagen eine Pause 
von mehr als 5 3/ 4 Jahren lag, was den Einfluß der 
Stände auf die Gesetzgebung so gut wie aufhob. 
Auch die Berufung des Landtags war ohne Ein 
schränkung in die Hand des Landesherrn gelegt — 
nicht einmal über die Dauer einer Vertagung waren 
Bestimmungen getroffen. Für den Fall einer Auf 
lösung war der Landesherr verpflichtet, zugleich mit 
ihr die Wahl neuer Abgeordneter auszuschreiben, 
die er daun noch in demselben Jahr zusammenrufen 
„konnte", ohne dazu verpflichtet oder überhaupt an 
einen Zeitpunkt zur Einberufung des neuen Land 
tages gebunden zu sein. Was hatten dann aber 
Neuwahlen für einen Zweck? 
Der Geist, der den ganzen Entwurf durchzog, war 
klar in dem ersten Artikel gegeben, dessen erster Satz 
lauter: „Die Regierungsform ist monarchisch." Mit 
keinem Wort ist davon die Rede, daß mit ihr die 
ständische Vertretung gleichberechtigt verbunden sein 
sollte, von der in den späteren Artikeln nur in dem 
selben Sinn wie von den übrigen Staatseinrich 
tungen die Rede ist. 
Hier setzte denn auch die Kritik des Landtages ein, 
die auf eine Verschiebung des Schwergeivichts von 
dem Monarchen fort zu gunsten der Stände abzielte. 
In drastischer Form brachten vor allem die Bauern 
zum Ausdruck: wenn alles, ivie hier, in das Belieben 
des Monarchen gestellt werde, wenn von der Gelobung 
der Treue die Beibehaltung der Konstitution ab 
hängen soll, dann geht's wie mit den Kapitulationen 
bei den Kaiserwahlen. In eingehenden Verhand 
lungen wurden wohl zu allen Artikeln Bemer 
kungen gemacht, die — ivenn sie einer Revision 
des Entwurfs als Grundlage gedient hätten — eine 
ungeheure Machterweiterung des ständischen Ele 
ments bedeutet hätten und zugleich der Ausgangs 
punkt für eine Aktion geworden wären, die die Rechte 
des einzelnen gleichmäßiger und freier zu gestalten 
vermochte, als es der Entwurf tat. Sie genügten 
leider aber auch dazu, dem Regenten — wie die 
Stände in ihren Abänderungsvorschlägen den Landes- 
herrn dauernd nannten — die Annahme seines so 
veränderten Entwurfs von vornherein unmöglich zu 
machen. Und das war höchst bedauerlich, weil der 
Entwurf Normen aufstellte, deren Verwirklichung 
gegenüber den Zuständen des alten Hessen einen 
Fortschritt und eine Weitersührung der guten Er 
fahrungen aus der westfälischen Zeit bedeutete. 
(Schluß folgt.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.