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: y /.Wlhelm hatte sich am 2. Dezember 1813 dem
' Bund angeschlossen, den die Großmächte zur Wieder-
herstellüng und Gewährleistung des alten Besitz-
"-Mudes geschlossen hatten, und hatte sich dabei zur
Wiedereinführung der landständischen Verfassung
mit dem Vorbehalt verpflichtet, daß die allgemeinen
Staatslasten von allen Staatsangehörigen ohne
Ausnahme getragen werden müßten. Schon nach
Jahresfrist, am 27. Dezember 1814, berief er den
Landtag und löste damit sein Versprechen wenig
stens zum ersten Teil ein. Wenn er dabei nicht nur
die alten landtagsberechtigten Stünde, Prälaten,
Ritter und Städte, berücksichtigte, sondern auch die
Bauernschaft einbezog und somit deren Freierklärung
auch seinerseits anerkannte, so schien er den ver
änderten Verhältnissen gebührend Rechnung zu
tragen. Und wenn er bei Eröffnung des Landtags
davor: sprach, daß er „das Glück und das Wohl seiner
treuerwUntertanen nicht bloß für jetzt, sondern für
immer durch feste und unumstößliche Bestimmungen
dauerhaft zu gründen und zu sichern" gewillt sei,
so erweckte er damit Hoffnungen aus Einführung
einer Verfassung, aus die man im Volke mit Be
stimmtheit rechnete. Als zur schmerzlichen Über
raschung der Abgeordneten die einzige Vorlage, die
dem Landtag vorgelegt wurde, die Bewilligung
von 4 Millionen Talern zur Tilgung der Landes
schulden forderte, als demnach auch dieser Landtag
sich wieder wie all seine Vorgänger in endlosen Er
örterungen über die Höhe der dem Land zuge
muteten Zahlungen erschöpfen zu sollen schien, da
antworteten die Stände einmütig mit einer Er
klärung, die den Volkswillen deutlich spiegelte und
in maßvollster Form „eine der Vernunft und den
Erfahrungen der Zeit entsprechende Landeskonsti
tution" verlangte. Daß aber an eine solche in
jenen Worten des Kurfürsten nicht gedacht worden
sei, gab dessen Berater Hassenpflug, der Mitglied
der Landtagskommission war, den betroffenen Ab
geordneten in dürren Worten bekannt. Damit war
der Konflikt zwischen Regierung und Landtag, die
von grundsätzlich verschiedenen Voraussetzungen aus
gingen, gegeben; er wurde auch nicht gemildert durch
die Erklärung der Regierung, eine „liberale Kon
stitution" solle gewährt werden, wenn die des Deut
schen Bundes festgelegt sei — am 18. Juni 1815
war auch dieses angebliche Hindernis beseitigt,
worauf die Regierung keinen anderen Ausweg wußte,
als den Landtag am 1. Juli unvermutet zu ver^-
tagen. Es hätte freilich auch wenig Zweck gehabt,
seine Arbeit noch länger fortzusetzen, deren Ergeb
nislosigkeit schon seit einiger Zeit zweifellos fest
stand. In einer vielleicht überraschend ruhigen
Sachlichkeit war nämlich der Landtag an die Be
ratung der Geldforderungen herangetreten, hatte hier
aber in der Erkenntnis, daß ohne vorherige Lösung
dieser Frage alle Verfassungsbestrebungen erfolglos
bleiben müßten, Abrechnung über die Finanzlage
des Landes und Trennung des fürstlichen und des
Landes - Vermögens verlangt. Die Verhandlungen
wurden immer unerquicklicher; wenn auch Wilhelm
au sich der Scheidung von Haus- und Staats
vermögen nicht abgeneigt war, so wollte er doch in
seinem absolutistischen Sinn nur aus Gnaden ge
währen, was die Stände als Recht forderten; daß
man sich bei so grundverschiedener Auffassung über
die Verpflichtung zur Abrechnung und deren Um
fang nicht einigen konnte, war nach all den unerquick
lichen Auseinandersetzungen beinahe selbstverständlich.
Mußte somit der schroffe Abbruch der festgefah
renen Verhandlungen fast als Erlösung empfunden
werden, so war damit die Verfassungsfrage keines
wegs erledigt. Der Gang, der Landtagsverhand
lungen, das Auftreten von Männern wie des Hom-
berger Rechtsanwalts S. P. Martin und des Erb
kämmerers von Berlepsch hatten in dem auch diesen
Dingen zunächst mit Ruhe und Zurückhaltung gegen
überstehenden Volk mehr und mehr-die Einsicht er
wachsen lassen, daß ohne eine schriftlich festgelegte
Verfassung als „Grundlage der ganzen Staats
verwaltung" jeder Versuch geordnete Zustände zu
schaffen, den unseligen Gegensatz zwischen Re
gierenden und Regierten zu beseitigen, scheitern
müsse. Feststellung des Staatsvermögens und Schaf
fung einer Landeskonstitution — der Dringlichkeit
dieser Forderungen konnte sich auch die unbedingt
absolutistische Staatsauffaffung Wilhelms nicht länger
verschließen.
Wer freilich von der schon am 15. Februar 1816
erfolgten Wiederaufnahme der Landtagsverhand
lungen einen Fortschritt erhoffte, sollte sich bald aber
mals enttäuscht sehen. Wohl hatte der Kurfürst in
der Zwischenzeit durch vier von ihm besonders be
auftragte Beamte, den Staatsminister von Schmer-
feld, den Geh. Rat v. d. Malsburg, den Ober
appellationsgerichts - Präsidenten v. Schenck zu
Schweinsberg und den Geh. Regierungsrat von
Porbeck einen Verfassungsentwurf ausarbeiten lassen,
der freilich aus die in den vorausgegangenen Land
tagsverhandlungen zu Tage getretenen Wünsche
keinerlei Rücksicht nahm. Und es entsprach weiter
hin durchaus der Auffassung Wilhelms, wenn er
von einer Beratung dieses ,-Entwurfs" durch die
Stände nichts wissen wollte und verlangte, daß die
Vorlage ohne jede Aussprache angenommen werden
solle und es ihm überlassen bleibe, wann er diesen
Entwurf als Gesetz verkünden und in Kraft treten
lassen wolle. Es war klar, daß die Stände daraus
nicht eingehen konnten, und es entsprach nur ihrer
Würde, wenn sie eine wenigstens begutachtende
Beratung des vertraulich mitgeteilten Entwurfs
durchsetzten. Es waren damit aber die Grund
lagen der Unstimmigkeiten gleich im ersten Augen
blick wieder offenbar geworden, und als die alten
Zwistigkeiten über Steuerbewilligung und Haus
und Staatsvermögen in unverminderter Schärfe
wieder auftauchten, war das Schicksal auch dieser
Tagung besiegelt: am 10. Mai 1816 wurde der
Landtag geschlossen, ohne daß die Versassungsfrage
auch nur im geringsten gefördert worden war.
Das war um so bedauerlicher, als der kurfürst
liche Entwurf in der Tat einen erheblichen Fort-