Hessisches Heimaisblatt
Zeitschrift für hessische Geschichte, Volks- und Heimatkunde, Literatur und Kunst
Nr. 13/14. 33. Jahrgang. Iuli-Doppelheft 1919.
Jacob Grimm in der kurhessischen Zensurkommission 1815—1820.
Zusammengestellt von Edward Lohmeyer.
(Fortsetzung.)
Es folgt nun diese von Jacob Grimm ver
faßte Vorstellung „ad augustissimum“ (nach Rand
vermerk Jacobs „abgesandt an die Canzley den
20ten August"):
Caßel den 18 August 1816.
Allerdurchl. pp.
Die allergnädigst angeordneten Mitglieder der
Censur Commißion halten es für eine Pflicht,
folgende aus ihrer innersten Überzeugung ent
springende ehrfurchtsvolle Vorstellung zu thun.
Nach Wort und Sinn der Allerhöchsten unterm
14 Juny d. I. vollzogenen Instruction soll die
Verbreitung aller der Religion, den Sitten und
dem Staate gefährlichen neuherauskom
menden Schriften innerhalb des Kurheß.
Staats gehindert, zu dem Ende
1.) nichts im Jnlande ohne vorausgegangene
Censur gedruckt oder verlegt, 2 .) nichts aus dem
Auslande ohne Erlaubniß der Censur Com
mißion eingeführt und verkauft werden.
I. Was die Censur der in Kurheßen selbst zu
druckenden oder zu verlegenden Artikel betrifft, so
ist. eine solche allerdings dem äußern Scheine nach
ausführbar, unsers Wißens auch bereits in eini
gen andern Ländern Deutschlands angeordnet.
Sie läßt sich auf eine doppelte Weise denken, sie
kann nämlich entweder eine besondere seyn,
sich blos auf eine gewiße Art Schriften, nament
lich Zeitungen erstrecken, wie denn auch bereits
in Kurheßen für die zu Caßel und Hanau er
scheinenden Blätter eigene Censoren bestellt sind.
Oder sie ist eine allgemeine, auf alle und
jede Drucksachen bezügliche; eine solche pflegt in
Städten, wo viel gedruckt wird, wie Leipzig,
Berlin p. nicht ohne Wirkung zu seyn.
In Kurheßen wird bekanntlich wenig gedruckt.
Außer den zu Marburg, Caßel und Hanau be
findlichen Preßen, die verhältnißmäßig doch nur
eine geringe Zahl von Artikeln liefern, so daß
z. B. in der einen Stadt Göttingen jährlich
das drei- oder vierfache mehr erscheinen dürfte,
als in ganz Heßen, gibt es an andern inländischen
Orten nur noch sogenannte Winkeldruckereien.
Würden bei so bewandten Umständen unsere
Druckpreßen und Buchläden unter eine allge
meine Censur aller ihrer Artikel gestellt; so
scheint uns diese Maasregel theils beschwerlich
und gehäßig zu seyn, theils den beabsichtigten
Zweck zu erreichen dennoch ungeschickt. Lästig
müßte sie werden, weil die Manuscripte aus allen
nah oder fern entlegenen Theilen Kurheßens
hierher nach Caßel, auf Gefahr und Kosten der