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Seht, ob bei dem Maskenfeste
Nickt die große Tat gelingt,
Daß sich eures Stammes Veste,
Daß Preziofa sich verjüngt.
lZum Großhrrzyz:)
Hoher Fürst der weißen Männer,
Der ihr unser Gönner seid
Und als schöner Künste Kenner
Auch um Schönheit wißt Bescheid,
Rührt mit diesem Zauberstabe
Preziosen gnädig an,
(Fortsetzung folgt.)
Dann wird sie die Doppelgabe
Jugend-Schönheit neu eMpfah'n.
(Verwandlung.)
Etwas langsam ging es zwar.
Aber doch recht wunderbar,
Gerade so, als wirkte hie
Hostheater-Masckin'rie.
Feiere Spiel und Tan) jetzunder
Dieses nagelneue Wunder,
Doch zuvor, Preziofa, weihe
Unser Fest ein — prophezeiet
Erinnerungen aus meinem Leven.
Von Otto Bähr.
(Fortsetzung.)
Inzwischen schritten die politischen Ereignisse
rasch vorwärts. Im Februar 1850 erschien plötz
lich der bisherige Appellationsgerichtspräsident in
Greifswald, Hassenpslug, in Kassel, um an Stelle
der bis dahin tätig gewesenen Märzminister das
Ministerium zu übernehmen. Und damit bereitete
sich für die hessische Justiz eine Katastrophe vor,
wie sie wohl selten die Justiz! eines Landes er
lebt hat.
Es muß hier vor allem einiges über das, oft
mals geschmähte, Verhältnis der Justiz in Kur
hessen zur Verwaltung gesagt werden.
Bereits im vorigen Jahrhundert, als Hessen
ein Privilegium äs uou appsilanäo erhielt und
dementsprechend das Oberappellationsgericht zu
Kassel eingesetzt wurde, war durch ein landes
herrliches Edikt die Unabhängigkeit der Justiz in
starken Ausdrücken gewährleistet.
In der kurhessischen Verfassung von 1831 waren
diese Grundsätze wiederholt zum Ausdruck ge
kommen. Es hatte sich in der hessischen Recht
sprechung der alte Grundsatz erhalten, daß die
Gerichte die Untertanen in ihren Privatrechten
gegen Rechtsverletzungen jeder Art zu schützen
haben. Demgemäß wurde dieser Schutz auch da
geübt, wo die Staatsverwaltung durch Hand
lungen, deren Rechtswidrigkeit nach Rechtsgrund
sätzen erkennbar war, in die Privatrechtssphäre
der Untertanen eingriff. Hiernach ist zu bemessen,
-was es bedeutete, wenn man oft in gehässiger
Weise den Vorwurf erhoben hat, .„nt Kurhessen
habe jede Verwaltungshandlung vor die Gerichte
gezogen werden können". Das ist insofern richtig,
als, wenn die Verwaltung mit Überschreitung ihrer
Zuständigkeit rechtswidrig in die Privatrechte der
Untertanen eingriff, die Gerichte dagegen Schutz
gewährten. Man erkannte keine „Lebensgebiete"
«an, in denen die Verwaltung mit absoluter Frei
heit hätte schalten und walten, namentlich auch
über die Rechtsgrenze ihrer in die Privatrechte
eingreifenden Befugnisse hätte urteilen können.
Niemals aber haben die hessischen Gerichte in
Anspruch genommen, Verwaltungshandlungen als
solche vor ihr Forum zu ziehen und darüber zu
urteilen. Und der oben gedachte Vorwurf läuft
auf ein arglistiges Wortspiel hinaus.
Der spezisisch hessische Gerechtigkeitssinn erwies
sich auch in der für die Rechtsverfolgung dem
Staate gegenüber getroffenen Einrichtung, daß jede
Klage gegen den Staat ohne weiteres wider den
„Staatsanwalt" gerichtet werden konnte, und der
Kläger nicht nötig hatte, mühsam und auf seine
Gefahr nach der Behörde zu suchen, die er zu ver
klagen habe. Bekanntlich scheitern jetzt an dieser
Schwierigkeit nicht selten Prozesse.
In neuerer Zeit hat man in Preußen und
auch in anderen deutschen Ländern Verwaltungs
gerichte geschaffen, die über Fragen des öffent
lichen Rechtes, zum Teil in noch weit größerem
Umfange als dies seitens der hessischen Gerichte
geschah, eine Rechtsprechung ausüben. Damit ist
im Prinzip eine Rechtsprechung dieser Art als
berechtigt anerkannt. Die Frage, was für Organe
für diese einzusetzen seien, ist keine Frage des
Prinzips, sondern eine solche der Opportunität.
In Kurhessen lag es in der geschichtlichen Ent
wickelung, daß die ordentlichen Gerichte diese
Rechtsprechung übten. Und niemand wird behaup
ten können, daß sie diese in mißbräuchlicher Weise
geübt, namentlich die Verwaltung in irgend einer
heilsamen Tätigkeit gehindert haben. Wie die
Dinge in Kurhessen lagen, war dieser Schutz gegen
Verwaltungswillkür für das Land die größte
Wohltat.
Das Ministerium Hassenpflug trieb seinen an
dauernden Zwiespalt mit den Landständen auf die
Spitze, indem es Steuern forderte ohne oie ver
fassungsmäßige Vorlage eines Budgets. Die Ab
lehnung dieser rechtswidrigen Anforderung wurde
für eine „Steuerverweigerung" erklärt und daraus