Full text: Hessenland (27.1913)

zu erheben, der an diesen Märkten eigentlich ihm 
selbst ans seiner kaiserlichen Machtvollkommenheit 
zustehe (teloneum, guod no8tro jure ac potestate 
de eisdem mercatibus debetur). Es ist wohl 
anzunehmen, daß diese Märkte, die an den Kirch 
weihtagen der beiden Orte stattfanden, von denen 
ja Wolfsanger urkundlich schon von Karl dem 
Großen als ein nicht ganz unbedeutender Ort er 
wähnt wird, schon vor der Beurkundung dieser 
Schenkung Heinrichs II. an das Kloster Kaufungen 
bestanden und daß an ihnen auch schon eine Zoll 
erhebung erfolgt war, die bis dahin aber zu den 
Einnahmen des Kaisers selbst gehört hatte. Die 
Einwohner des Hofes Chassala werden also, ehe 
sie in ihrem zum Städtchen erhobenen und mit 
Marktrecht begabten Gemeinwesen die Annehmlich, 
keit des Zollzahlens enipfanden, diese schon auf 
den Märkten der nahe gelegenen Dörfer Wolfs 
anger und Kaufungen, auf denen sie wohl ihre 
geringen Bedürfnisse ankauften, kennen gelernt 
haben. Dazu war ihnen bald noch mehr Gelegen 
heit geboten, nachdem der Nachfolger Heinrichs II., 
Kaiser Heinrich III., in einer aus Walldorf an 
der Werra im jetzigen Herzogtum Sachsen-Mei 
ningen vom II, August 1041 datierten Urkunde 
dein Kloster Kaufungen einen an jedem Mittwoch 
stattfindenden Wochenmarkt, sowie einen dreitägigen 
Jahrmarkt am St. Margaretentage (13. Juli) ver 
lieh und auch hierbei wieder die an diesen Märkten 
zu erhebenden Zölle dem Kloster abtrat. 
Wir haben es hier mit einem Marktzolle zu 
tun, über welche Art des Zolls aus jener frühen 
Zeit wenige Bestimmungen erhalten sind. Aus 
den älteren Quellen ist indessen festzustellen, daß 
diese Zollerhebung derart stattfand, daß sowohl 
der Käufer als der Verkäufer beim Übergang der 
Ware ans einer Hand in die andere eine Abgabe 
an den Grundherrn der Marktstätte oder an den 
jenigen, dem sonst das Zollrecht zustand, zu ent 
richten hatte. Dafür übernahm der Grundherr 
die Verpflichtung, für die Sicherheit der Ware, 
der Händler und der Käufer sowohl auf dem Markte 
selbst, als auf der Hin- und Rückreise, soweit sie 
sein Gebiet berührten, zu sorgen. Aus dieser Abgabe, 
soweit sie den Schutz auf der Landstraße betraf, 
entwickelte sich später das sog. Geleit, eine ganz 
besondere, jetzt verschwundene Abart des Zollwesens. 
Neben dem Marktzoll gab es im frühen Mittel 
alter besonders Schiffahrts-, Straßen- und 
Brückenzölle. Abgesehen von dem durch diese 
Zölle von den Zollpflichtigen dem Zollherrn ge 
währten Entgelt für die Sicherung der reisenden 
Kaufleute und ihrer Waren auf den Land- und 
Wasserstraßen, spielt hier schon etwas weiteres hin 
ein, nämlich die in der Zollzahlung liegende Ver 
gütung für die Instandhaltung der Straßen und 
Brücken. Wie sehr man mit dem Begriffe des 
Zolls damals die für den Zollherrn bestehende 
Pflicht der Erhaltung der Verkehrswege verband, 
ergibt sich u. a. aus einem argen Mißbrauch, der 
hin und wieder getrieben wurde. Die Grundherren 
bauten nämlich an irgend einer Stelle, wo gar 
kein Wasserlauf vorhanden war, eine Brücke und 
nötigten die Fuhrleute, diese beim Durchzug durch 
ihr Gebiet zu benutzen und dabei einen Brücken 
zoll zu zahlen, der natürlich hoch genug bemessen 
war, um dem Zollherrn nicht nur die Mittel zur 
Erhaltung dieser Pseudobrücke zu bieten, sondern 
auch einen nicht zu geringen Überschuß in seine Kasse 
fließen zu lassen. Das war aber, wie gesagt, ein Un 
fug, im allgemeinen fand stets die Zollerhebung da 
statt, wo der Zollherr die Verpflichtung übernahm, 
als Gegenleistung für den Straßen-, Schiffs- oder 
Brückenzoll die betreffenden Verkehrswege in gutem 
Stande zu halten und für ihre Sicherheit zu sorgen. 
Von den erwähnten wichtigsten Zollarten finden 
wir in Kassel zuerst den Schiffszoll. Die Fluß 
schiffahrt auf den kleineren Flüssen war ja damals 
von weit größerer Wichtigkeit als später, weil der 
Straßenbau bei der Schwierigkeit des noch viel 
Sumpf und Wald enthaltenden Geländes noch 
sehr im argen lag. So diente denn auch die Fulda 
als vielbenutzte Verkehrsstraße, an der u. a. in 
Kassel ein Zoll erhoben wurde. Wir finden diesen 
erwähnt zwischen den Jahren 1140 und 1172. 
In dieser Zeit gab Landgraf Ludwig der Eiserne 
von Thüringen allen seinen Schultheißen und 
Zöllnern in beiden Ländern, d. h. sowohl in Thü 
ringen als in Hessen, in den Städten Kassel, 
Münden, Kreuzburg, Eisenach, Gotha und Brei 
tungen den Befehl, alle Lebensmittel der Brüder 
und Schwestern des Stifts zu Hersseld frei durch 
ziehen zu lassen. Hierbei muß uns auffallen, daß 
die Gewährung der Zollfreiheit von dem Land 
grafen, also dem Landesherrn, ausgeht, während, 
wie bereits erwähnt ist, ursprünglich nur dem 
König das Recht der Zollerhebung, also auch das 
Recht der Befreiung davon, zustand. Es lag dies 
in den gänzlich veränderten Verhältnissen im Zoll 
wesen, die etwa seit Mitte des 12. Jahrhunderts 
eingetreten waren. Weltliche und geistliche Fürsten, 
selbst mächtigere Grafen nahmen sich seit jener 
Zeit heraus, auch ohne königliche Vergebung und 
an neuen, bis dahin ungewohnten Plätzen Zoll 
zu erheben. Sie begannen das Zollrecht als einen 
Ausfluß ihrer eigenen obrigkeitlichen Gewalt, ihrer 
Landeshoheit, zu betrachten. 
Einige weitere Zollbefreiungen im Kasseler Tale 
bestätigen dies. Landgraf Ludwig IV. der Heilige 
von Thüringen begnadigte zwischen 1216 und 1228
	        

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