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Davon gingen Liebenau bereits im 18. Jahrhundert,
HrlmarShausen 1831 und Trendelburg 1867 ein,
während die Renterei Sababurg nach Gieselwerder
verlegt wurde.
Da in älteren Zeiten die Rentmeister häufig dem
Offiziersstande entnommen wurden, so waren sie oft
auch Kommandeure oder doch Stabsoffiziere der Land-
regimenter. Sie hatten also in jeder Beziehung
eine hervorragende Stellung inne.
Mit dem Antritt der Regierung durch Kurfürst
Wilhelm II. änderte fich dies Verhältnis. Durch
das Organisationsedikt vom 8. November 1824
wurde die Verwaltung von der Justiz getrennt und
für diese besondere Kreisämter mit Landräten und
Kreissekretären eingerichtet. Der Amtmann*) hatte
fortan nur die mit der Rechtspflege verbundenen
Gefchäftr zu erledigen, der Rentmeister blieb in seiner
Stellung, nur die Offizierstätigkeit hörte auf, da
die Landregimenter aufgelöst wurden.**)
Den ersten Stoß erhielt in Hessen die Stellung
der Rentmeister durch die Verfassung vom 5. Januar
1831. Die Leitung der Löfcharbeiten wurde ihnen
mit Recht abgenommen und den Landräten über
tragen. aber sie verloren auch infolge des aus der
Verfassungsurkunde basierenden Ablösungsgesetzes
vom 23. Juni 1831 die Erhebung der Zehnten,
Tristen usw. Da die ebenwohl infolge der genannten
Verfassung errichtete Landeskreditkasse den
Pflichtigen Darlehen zu 2 bis 3 °/o hergab, waren
Dienste, Zehnten und Tristschnitt sehr bald abgelöst und
den Rentmeistern ein großer Teil ihrer Amtsgefchäfte
genommen. Dagegen erhielten sie die Erhebung der
Zinsen und Kapitalabträge, sowie alle sonstigen Ge
schäfte für diese Landeskreditkasfe übertragen.
Nach dem Gesetze vom 23. Juni 1831 war die
Ablösung der Gefälle in den freien Willen der
Pflichtigen gestellt, und es unterließen fast alle, die
Geld- und Fruchtzinsen abzulösen. Durch das Gesetz
vom 26. August 1848 wurde aber die zwangsweise
Ablösung aller derartigen Lasten innerhalb dreier
Jahre angeordnet, und nun verloren die Rentmeister
auch diese Erhebung.
Nach der Einverleibung Hesiens in Preußen
(8. Oktober 1866) hörten auch die Rentereien auf
zu bestehen und an ihre Stelle traten einfache Steuer
erhebestellen. Die Rentereien (Steuerkassen) behielten
nunmehr nur noch die Erhebung der direkten Steuern
und hier und da die Erhebung der Forstgefälle.
Die Holzverkäufe, die bisher die Rentmeister be
sorgten, wurden den zu Oberförstern erhobenen Revier-
förstern übertragen. Die Amtsbezeichnung Rent-
*) Dir amtliche Bezeichnung war „Justizbeamter"
,**) Die Landregimenter waren 1813 nicht wieder errichtet
worpen, wohl aber ein Landsturm, dessen Offiziersstellen
vielfach die Rentmeister bekleideten.
meister kam in Wegfall, an ihre Stelle trat die
Bezeichnung „Steuererheber". Neben der Erhebung
der direkten Steuern blieb den Stellen die Erhebung
der Landeskreditkaffenzinfen und der Brandsteuern,
sowie die Zahlung der Wegebaukosten für die
Kommunalverwaltung, der diese Geschäftszweige zu
gewiesen waren. Vom 1. Januar 1891 ab fielen
auch diese Geschäfte aus, da die Kommunalverwal
tung besondere Rendanten („Landesrentmeister") be
stellte.
Die Steuererheber, denen übrigens später ge
stattet wurde, den Titel „Rentmeister" zu führen,
behielten also nichts als: die Erhebung der direkten
Steuern, bzw. der Forstgesälle, die Auszahlung der
Gehalte und Pensionen.*)
Das Einkommen der Rentmeister war eben
wohl dem Wechsel unterworfen. In älterer Zeit
erhielten sie einen Gehalt von etwa 300 Talern
für das Jahr, daneben aber standen ihnen Erhebe
prozente von den meisten Einnahmen zu, auch waren
mit den Stellen sonstige Nebeneinnahmen, nament
lich freie Benutzung eines besonderen Hauses, sowie
von Gärten, Grundstücken usw. verbunden, wie denn
auch der Rentmeister Anspruch aus Deputatholz und
die nötige Frucht hatte.
Für Eindorre und Mäusefraß bei den zu er
hebenden Fruchtgefällen wurden 2 °/o vergütet.
Mit dem Jahre 1831 hörte diese Art der Be
soldung auf; die Rentmeister wurden fixiert (wie
sie damals, weil sie sich benachteiligt glaubten,
sagten: „vexiert") und erhielten die Gehaltsklaffen
von 600 bis 800 Talern. Alle Erhebeprozente
fielen fort, auch die freie Benutzung von Wohnung
und Grundstücken, sowie der freie Bezug von Holz
und Frucht hörte auf, doch wurde hierfür nur ein
mäßiger Betrag erhoben. Diejenigen Rentmeister,
denen zugleich die Erhebung der indirekten Abgaben
übertragen war (es waren nur wenige), erhielten
daneben weitere Gehalte und zwar die Nebensteuer
beamten 200 Taler, die Untererheber 100 Taler.**)
Die Rentnerei I zu Kaffel und die Rentnerei zu
Hofgeismar hatten bis zum Jahre 1850 außerdem
die Fourageverwaltung für die Kavallerie zu be
sorgen und es wurden den Rentmeistern daselbst
für die Ration 3 Heller, später 27* Hellers) ver
gütet. Die Lieferung des Korns an die Kommiß
bäcker wurde unentgeltlich besorgt, dagegen wurden
*) An Stelle der Steuerkassen find mittlerweile die
Kreiskassen getreten, deren Rendanten wiederum die Amts
bezeichnung „Rentmeister" führen.
**) Der Betrag von 200 Talern stand auf dem außer
ordentlichen Etat und wurde nur neben dem Hauptgehalte
gezahlt, wenn dieser 600 Taler betrug; stieg dieser, so
wurde jener entsprechend gekürzt, sö daß zusammen nie
mehr als 800 Taler gezahlt wurden,
t) 2'/. Pf. bzw. 2 Pf.