'feit wird es bei den früheren gesetzlichen Be
stimmungen gelassen. Neue Erlaubnißscheine zum
Nothhandel sollen nicht ertheilt werden, und aus
ländischen Juden ist der Nothhandel nur auf
den Jahrmärkten gestattet.
An Orten, wo bis dahin keine Juden gewohnt
haben, können sich solche nur mit landesherrlicher
Erlaubniß niederlassen.
Um der Neigung der Juden zum Handel ent
gegenzuwirken, und um zu verhüten, daß nicht
sämmtliche Söhne eines Handel treibenden Juden
das Gewerbe ihres Vaters ergriffen, wurde durch
Regierungsausschreiben vom 12. Februar 1819
mit allerhöchster Genehmigung bestimmt, daß
den Söhnen jüdischer Handelsleute, wenn sie
ebenfalls Handel treiben, der Ankauf von Häusern
durchaus untersagt sein soll, und daß künftig
keinem Juden erlaubt werden soll, mehr als
einen seiner Söhne dem Detailhandel zu widmen.
Das Jahr 1820 brachte ebenfalls manche Be
stimmung bezüglich der Juden.
Durch Staatsministerialausschreiben vom 31. De
zember wird angeordnet, daß auch christliche Unter
thanen keine ausländischen Juden oder Jüdinnen
zu Lehrern, Gewerbsgehilfeu, Lehrlingen oder
Dienstboten annehmen dürfen, wobei jedoch die
Einrichtung fortdauern soll, daß die aus ord
nungsmäßiger Wanderschaft begriffenen Hand
werksgesellen jüdischer Religion aus den Staaten,
worin diesseitigen jüdischen Gesellen der Zutritt
zu Handwerksarbeiten ebenwohl freisteht, zur
Beschäftigung in den Werkstätten inländischer
christlicher Meister zugelassen werden dürfen, so
fern dieses auf eine solche Weise und für eine
solche Zeit geschieht, daß dereinst nicht etwa eine
Weigerung ihres Geburts- oder sonstigen Vater
landes, sie wieder aufzunehmen, gegründet werden
könne. Keinem Juden war gestattet, christliches
Gesinde anzunehmen, auch durfte kein Jude bei
50 Thaler Strafe eine christliche Amme haben,
außer im Fall höchster Noth.
Die Zunftfähigkeit wurde den Juden verliehen,
die Bildung eigener jüdischer Zünfte aber ver
boten.
Die Handelsbücher der Juden wurden in An
sehung des Beweises den von Christen geführten
gleichgestellt, aber nur, insofern sie in deutscher
oder lateinischer Schrift geführt waren.
Die Juden können, wenn sie Großhändler sind,
Vieh auch im Einzelnen an- und verkaufen, ohne
daß dies als unbefugter Nothhandel anzusehen
ist. (Verordnung vom 11. Februar.)
Beim Nothhandel dürfen weder die Kinder
noch Dienstboten als Gehilfen gebraucht werden.
(24. April.) Ausländische Juden dürfen wegen einer
20 Thaler übersteigenden Forderung gegen dies
seitige christliche Unterthanen nicht anders klagend
auftreten, als wenn über diese Forderung vor
der ordentlichen Obrigkeit des Schuldners ein
Protokoll aufgenommen worden ist, und letzterer
hierin die Richtigkeit der 'Schuld anerkannt hat,
ausgenommen sind die über Markthändel wäh
rend des Marktes ertheilten Scheine. (Regierungs
ausschreiben vom 12. März 1821.)
Kein Israelit soll befugt sein zu heiratheu,
der nicht nachzuweisen vermag, daß er im Stande
ist, durch ein für ihn statthaftes bürgerliches Ge
werbe oder Ausübung einer Kunst oder Wissen
schaft seine Familie zu ernähren, worüber die
Regierung' in jedem einzelnen Fall zu entscheiden
hat. (Ausschreiben des Ministeriums des Innern
vom 24. Dezember 1821.)
Bezüglich des Unterrichts wurde im Jahre
1823 bestimmt, daß die Juden verpflichtet seien,
ihre Kinder in die öffentlichen Schulen zu schicken.
(Verordnung vom 30. Dezember.) Die Annahme
von Privatlehrern zum Ersätze des öffentlichen
Schulunterrichts da, wo durch öffentliche Schulen
für denselben gesorgt ist, ist gänzlich untersagt;
zum Halten irgend eines jüdischen Privatlehrers,
wenngleich blos zum Ersätze des Religions
unterrichtes, soll die Erlaubniß der Regierung
bei Meidung einer Geldbuße von 20 Thalern
ausgewirkt werden, welche Strafe bei fortgesetzten
Zuwiderhandlungen bis zu 200 Thalern erhöht
werden darf. (Verordnung vom 30. Dezem
ber 1823.)
Die israelitischen Lehrer haben in dem Unter
richt der Jugend und der Erwachsenen allgemeine
Menschenliebe, Unterwürfigkeit gegen die Obrig
keit, Fügung in die bürgerliche Ordnung und
Liebe zu dem Lande, in welchem sie geboren sind
und ihren Lebensunterhalt und Schutz finden,
nach eigener Angabe und richtiger Auslegung
ihrer wesentlichen Religionsvorschriften zu lehren.
1831—1833.
Die Verfassnngsurkunde vom 5. Januar 1831
enthielt im 8 29 die Bestimmung, daß die
Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses auf
den Genuß der bürgerlichen und staatsbürger
lichen Rechte keinen Einfluß haben sollte. Im
Gegensatz hierzu stellt die Verordnung vom
13. April 1852 den Grundsatz auf, 8 20: „Der
Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte ist von dem christlichen Glaubensbekennt
nisse abhängig, vorbehaltlich derjenigen Aus
nahmen, die durch besondere Gesetze bestimmt sind."
Die den Juden durch besondere Gesetze bewilligten
Rechte bleiben also nach wie vor bestehen; nur