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Stiegen ans dem duft'gen Schvvße
Tranmverlor'iier Blüthen leis.
Wafferlilien. Heckenrose
Sind der Elfenwohnung preis.
Müssen kosten noch das Leben
Und genießen kurze Freuden.
Dann wie Blumenkinder eben
Müssen frühen Tod sie leiden.
An der (Duelle, die zum Becken
pell und klar Hinuntersiel,
Wassermann und Nire necken
Lustig sich in losem Spiel,
peben sich empor, daß sprühend
perlenregen sich ergießet.
Tauchen unter, neckisch fliehend,
Wo das Wasser dunkler fließet.
Doch nun matter wird und trüber
Sternenlicht und Mondenschein.
Und die Nacht, sie geht vorüber,
Langsam bricht der Tag herein.
Graue Schatten durch die Wälder
Jagen hin aus Wiudesflügeln.
Dämmernd liegen weite Felder,
Purpurscheiu ruht aus den pügeln.
Blitzend trifft die grünen Gipfel
Jetzt der erste Sonnenstrahl,
Und nun neigen rings die Wipfel
Sich wie grüßend allzumal.
Welches Wunder, o nun sehet!
Geistesspuk mit Blitzesschnelle
Ist versunken, ist verwehet
vor des jungen Tages pelle.
Kmikie Scheel.
Die NegententhätigKeit Landgraf Wilhelms VI
Von Dr. W. Grotefend.
(Fortsetzung.)
B. Landeskultur. — Handel undVerkehr.
Die Noth des Krieges hatte das Darnieder-
liegen aller Erwerbszweige, von Ackerbau, Bergbau,
Handel und Gewerben, int Gefolge, der Landgraf war
redlich bemüht ihnen insgesammt aufzuhelfen. Wie
er fein Vorhaben in Bezug auf Hebung des Acker
baues durch Ansiedelung abgedankter Soldaten
durchzuführen suchte, denen er die Abgaben erließ,
um ihnen Geschmack an einem seßhaften Leben
beizubringen, wie die Regierung darauf ausging,
das, was an Heimstätten in den verödeten Ort
schaften noch zu erhalten war, atlch zu erhalten,
wie der Landgraf den Beschädigungen von Gürten,
bestellten Aeckern und Wieseil scharf entgegentrat,
die damals sehr int Schwange waren, lesen wir
in Brunn er's mehrfach angezogenem Aufsäße
(a. a. O., S. 5-7).
An die Spitze seiner Taxordnung vom 19. De
zember 1653, in welcher festgesetzt wurde, wie es
bei Verkauf und Kauf der Waaren und Viktnalien,
ingleichen mit Belohnung und Bezahlung der
Handwerker, Tagelöhner und der Dienstboten
im Oberfürstenthum Hesfen-Kassel'schen Antheils
gehalten werden sollte, stellte der Landgraf den
Satz: Der arme Bauersmann, welcher Getreide
und Frucht mit schwerer Mühe und blutsaurer
Arbeit baut, tnuß die Erträgnisse seines Ackers
oft ilm ein ganz Geringes hingeben, dagegen das,
was er zu seiner Nothdurft bedarf, bei andern
um hohes Geld kaufen; Handwerksleute, Tage
löhner und Gesinde übernehmen den Bauersmann
(H. L.-O. II, S. 190 f.). Wucherischer Aus
beutung der Noth der Landleute, die bei den
unter seiner Regierung mehrfach wiederkehrenden
Mißernten leider nur zu sehr um sich griff und
manchen redlichen Mann um das Seinige brachte,
suchte der Landgraf nach Kräften vorzubeugen.
Er wies mithin in seinem Edikt gegen die wucher-
lichen Fruchtkontrakte vom 14. Juli 1662 die
Beamten an, wenn sie von wucherischen Kontrakten
erführen, durch die die Gläubiger sich berechtigt
glaubten, deut nicht zahlungsfähigen Schuldner
seinen besamten Acker unchristlicher Weise weg-
und die Früchte an sich zu nehmen, Einhalt zu
thun und dem Gläubiger nur das wirklich von
ihm Vorgeschossene zuzlisprechen (H. L.-O. II,
S. 606).
Schon damals war die Tagelöhner- und Ge
sindenoth namentlich für den Landmann eine
äußerst schwerwiegende Frage. Die Klagen über
die zu hohen Ansprüche und Unzuverlässigkeit der
Arbeiter ltnb Dienstboten muß der Landgraf
nach einzelnen Bestimmungen seiner Tarordnung
für sehr berechtigt gehalten haben. Forderungen
des Dienst- oder Arbeitnehmers über die Ansätze
der landgräflichen Taxe hinaus waren streng
untersagt. Es wurde streng verboten, die Arbeit
niederzulegen, ehe die ausbedungene Zeit aus
gehalten war. Die Kontraktbrüchigkeit scheint
namentlich bei den Knechten und Mägden beliebt
gewesen zu sein. Um diesem Uebel wirksam zu
steuern, ging der Landgraf aber noch weiter.
Er belegte den Dienstherrn, der einen aus dem