Full text: Hessenland (9.1895)

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Stiegen ans dem duft'gen Schvvße 
Tranmverlor'iier Blüthen leis. 
Wafferlilien. Heckenrose 
Sind der Elfenwohnung preis. 
Müssen kosten noch das Leben 
Und genießen kurze Freuden. 
Dann wie Blumenkinder eben 
Müssen frühen Tod sie leiden. 
An der (Duelle, die zum Becken 
pell und klar Hinuntersiel, 
Wassermann und Nire necken 
Lustig sich in losem Spiel, 
peben sich empor, daß sprühend 
perlenregen sich ergießet. 
Tauchen unter, neckisch fliehend, 
Wo das Wasser dunkler fließet. 
Doch nun matter wird und trüber 
Sternenlicht und Mondenschein. 
Und die Nacht, sie geht vorüber, 
Langsam bricht der Tag herein. 
Graue Schatten durch die Wälder 
Jagen hin aus Wiudesflügeln. 
Dämmernd liegen weite Felder, 
Purpurscheiu ruht aus den pügeln. 
Blitzend trifft die grünen Gipfel 
Jetzt der erste Sonnenstrahl, 
Und nun neigen rings die Wipfel 
Sich wie grüßend allzumal. 
Welches Wunder, o nun sehet! 
Geistesspuk mit Blitzesschnelle 
Ist versunken, ist verwehet 
vor des jungen Tages pelle. 
Kmikie Scheel. 
Die NegententhätigKeit Landgraf Wilhelms VI 
Von Dr. W. Grotefend. 
(Fortsetzung.) 
B. Landeskultur. — Handel undVerkehr. 
Die Noth des Krieges hatte das Darnieder- 
liegen aller Erwerbszweige, von Ackerbau, Bergbau, 
Handel und Gewerben, int Gefolge, der Landgraf war 
redlich bemüht ihnen insgesammt aufzuhelfen. Wie 
er fein Vorhaben in Bezug auf Hebung des Acker 
baues durch Ansiedelung abgedankter Soldaten 
durchzuführen suchte, denen er die Abgaben erließ, 
um ihnen Geschmack an einem seßhaften Leben 
beizubringen, wie die Regierung darauf ausging, 
das, was an Heimstätten in den verödeten Ort 
schaften noch zu erhalten war, atlch zu erhalten, 
wie der Landgraf den Beschädigungen von Gürten, 
bestellten Aeckern und Wieseil scharf entgegentrat, 
die damals sehr int Schwange waren, lesen wir 
in Brunn er's mehrfach angezogenem Aufsäße 
(a. a. O., S. 5-7). 
An die Spitze seiner Taxordnung vom 19. De 
zember 1653, in welcher festgesetzt wurde, wie es 
bei Verkauf und Kauf der Waaren und Viktnalien, 
ingleichen mit Belohnung und Bezahlung der 
Handwerker, Tagelöhner und der Dienstboten 
im Oberfürstenthum Hesfen-Kassel'schen Antheils 
gehalten werden sollte, stellte der Landgraf den 
Satz: Der arme Bauersmann, welcher Getreide 
und Frucht mit schwerer Mühe und blutsaurer 
Arbeit baut, tnuß die Erträgnisse seines Ackers 
oft ilm ein ganz Geringes hingeben, dagegen das, 
was er zu seiner Nothdurft bedarf, bei andern 
um hohes Geld kaufen; Handwerksleute, Tage 
löhner und Gesinde übernehmen den Bauersmann 
(H. L.-O. II, S. 190 f.). Wucherischer Aus 
beutung der Noth der Landleute, die bei den 
unter seiner Regierung mehrfach wiederkehrenden 
Mißernten leider nur zu sehr um sich griff und 
manchen redlichen Mann um das Seinige brachte, 
suchte der Landgraf nach Kräften vorzubeugen. 
Er wies mithin in seinem Edikt gegen die wucher- 
lichen Fruchtkontrakte vom 14. Juli 1662 die 
Beamten an, wenn sie von wucherischen Kontrakten 
erführen, durch die die Gläubiger sich berechtigt 
glaubten, deut nicht zahlungsfähigen Schuldner 
seinen besamten Acker unchristlicher Weise weg- 
und die Früchte an sich zu nehmen, Einhalt zu 
thun und dem Gläubiger nur das wirklich von 
ihm Vorgeschossene zuzlisprechen (H. L.-O. II, 
S. 606). 
Schon damals war die Tagelöhner- und Ge 
sindenoth namentlich für den Landmann eine 
äußerst schwerwiegende Frage. Die Klagen über 
die zu hohen Ansprüche und Unzuverlässigkeit der 
Arbeiter ltnb Dienstboten muß der Landgraf 
nach einzelnen Bestimmungen seiner Tarordnung 
für sehr berechtigt gehalten haben. Forderungen 
des Dienst- oder Arbeitnehmers über die Ansätze 
der landgräflichen Taxe hinaus waren streng 
untersagt. Es wurde streng verboten, die Arbeit 
niederzulegen, ehe die ausbedungene Zeit aus 
gehalten war. Die Kontraktbrüchigkeit scheint 
namentlich bei den Knechten und Mägden beliebt 
gewesen zu sein. Um diesem Uebel wirksam zu 
steuern, ging der Landgraf aber noch weiter. 
Er belegte den Dienstherrn, der einen aus dem
	        
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