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Juch rin Rruchhrsrvlinsch.
Da stehn wir an des Jahres Grenzen
Und prüfen, was es uns geschickt,
Ein Haufen ist's von Influenzen,
Mit denen uns das Schicksal zwickt.
Des Einen Influenza-Schmerzen -
Sie rühren Vvn den Steuern her,
Denn die Finanzminister-Herzen
Sind nach den Steuern voll Begehr.
Des Andern Schmerzen wieder haben
In niedern Zöllen ihren Grund,
Denn daran kann sich nimmer laben
Der kampfbereite Landwirthbund.
Was mich jedoch influenzitisch
Bedrängt, bedrückt und schmerzt und quält,
Das ist: daß man daheim politisch
So gern sich fremde Geister wählt;
Daß man im alten Hessenlande
Vergißt des alten Stolzes Rest
Und zollfrei gcist'ge Contrebande
Für Stellen sucht im eignen Nest.
Für dieses Stück vvn Influenza
Fehlt mir Verständniß, Herz und Sinn,
Drum wünsch' ich denn als Konsequenz da:
Sie fahr' mit Stumpf und Stiel dahin!
Das alte Jahr mag sie begraben,
Die nie den Hessen eigen war,
Denn Geist ist auch zll Hans zu haben, -
Darauf mein — Prosit neues Jahr!
Gark ree er.
Aus alter und neuer Irrt.
Ein hessischer Mäßigkeitsverein aus
dem Jahre 1601. Die Mäßigkeitsvereine sind
nicht erst neueren Ursprungs. Schon 1517 gründete
Sigmund von Tietrichstein zu Graz in Steyermark
einen solchen Verein unter dem Titel St. Christophs
orden, und am 14. Dezember 1601 wurde zu
Heidelberg vom Landgrasen Moritz von Hessen ein
Orden der Mäßigkeit gestiftet, dessen Statuten
wir nach Chr. v. Rommel, Geschichte von Hessen,
Bd. 6, S. 357 sf. nachstehend wiedergeben:
„Zu wissen sei Jedermänniglich, daß bei
jetziger Chur- und fürstlicher Zusammenkunft
allhie zu Heidelberg zu Vorkommung übermäßigen
Trunkes, wie auch andern unordentlichell Wesens,
so leichtlich nß übermäßigem Trunk entstehen mag,
sonderlich aber zll Gottes Ehren, als der da
gebeut, sich vor Fressen und Saufen zu
hüten, Lucas 21 , sich die durchlauchtigste,
durchlauchtige, und hochgeborene, auch wohlgeborene
und edle Herren Churfürsten, Fürsten, Grasen,
Herren und Rittermäßige, in der Subscription
benennte gutes Wissens und Willens mit einander
beredt und verglichen haben, wie hiernach folgende
Artikel auswerfen.
Zum Ersten wollen Alle und iede in diesem
Orten Temperantiae begriffene sich verpflichtet
haben, von dato dieses den 24. Decembris in-
lauffenden eintausend sechshundertstel! Jahrs bis ns
künftigen 25. Decembris des 1602 Jahrs, alles
Vollsausens, in was das Getränk auch das sein
möge, zu enthalten. —
Zum Andern. Damit dieses so viel desto ge
wisser gehalten werden möge, so wollen hoch und
wohlgedachte Ordensverwante obgesagte ganze Zeit
über os eine Malzeit nit mehr als sieben Ordens-
Becher mit Wein ostrinken, auch sich durch keinerlei
Weg, wie die Namen haben mögen, bei einer Mal
zeit mehr in Wein außzutrinken bewegen lassell. —
Zum Dritten. So will auch kein Ordensverwanter
in vier und zwanzig Stllnden mehr als zwo Malzeit
halten , da ban bei jeder Malzeit sieben Ordens
becher mit Wein zu trinken erlaubt fein sollen,
außerhalb Malzeit aber, es sei zllr Suppen, zwischen
den Malzeiten, oder nach der Abendmalzeit zum
Schlaftrunk, soll keinem erlaubt sein, einzigen
Trunk, Glas oder Becher Wein mehr zuzusetzen.
Zum Vierten. Da aber je einer zur Suppen
Wein trinken müßte, oder wolte, sol er doch
schuldig sein, dasjenige so er an Wein getrunken,
von den sieben Morgenmalzeits-Bechern abzukürzen,
also und dergestalt, daß nach verrichter Morgen
malzeit die sieben Morgenmalszeitsbecher nit über
schritten seien. — Zum Fünften. Gleichergestalt,
so einer zwischen den Malzeiten, oder aber auch der
Abendmalzeit, zum Schlaftrunk Wein trinken müßte,
oder wolle, soll er doch das, so er uff solche Zeit
an Wein getrunken, an den sieben Abendmalzeits
bechern abzurechnen schuldig sein, also und der
gestalt, daß wan einer schlafen gehet, die sieben
Abendmalzeitsbecher nit überschritten seien. Zum
Sechsten. Damit auch keiner über Durst zu klagen,
so soll einem jeden sowohl zu beiden Malzeiten,
als außerhalb deren, zu jeden Zeiten erlaubt sein,
Bier, Sauerbrunn, Wasser, Juleb, und dergleichen
schlecht Getränk mit zuzutrinken, doch mit der
Bescheidenheit, daß der erste Satz nit überschritten.
Zum Siebenden. Jngegen aber soll keinem erlaubt
sein, seine Ordensbecher mit gebrannten hispanischen